Neue Strafvorschrift gegen Abgeordnetenbestechung
Gesetz schließt Lücke bei außerparlamentarischem Einflusshandel

Der neu eingeführte Paragraf 108f im Strafgesetzbuch zielt darauf ab, eine gesetzliche Lücke zu schließen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit bestätigt wurde. Seit Juni dieses Jahres macht sich demnach jeder Mandatsträger strafbar, der Vermögensvorteile fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um im Austausch für diese Vorteile während seiner Amtszeit bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen, um die Interessen Dritter zu vertreten. Dieser neue Straftatbestand umfasst nun auch die Personen, die solche Vorteile gewähren.
Die Einführung dieses Gesetzes steht im Zusammenhang mit mehreren Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete, die Geld dafür erhalten hatten, dass sie sich außerhalb ihrer parlamentarischen Tätigkeit für bestimmte Unternehmensinteressen einsetzten. Diese Verfahren wurden eingestellt, da kein direkter Bezug zur parlamentarischen Arbeit festgestellt werden konnte. Besonders im Rahmen der Maskenaffäre stellte der BGH klar, dass die damaligen Verhaltensweisen nicht von den bisherigen Strafnormen erfasst wurden. Es war somit nicht ausreichend, dass Abgeordnete außerhalb ihrer parlamentarischen Tätigkeit versuchten, Behördenentscheidungen zu beeinflussen, um eine Bestechung anzunehmen.
Der Gesetzgeber sah diese Regelungslücke als problematisch an, da sie es Mandatsträgern ermöglichte, ihre privilegierte Position für persönliche Vorteile zu nutzen, was das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie untergraben könnte. Daher wurde der neue Straftatbestand geschaffen, um die kommerzielle Ausnutzung der Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern außerhalb ihrer parlamentarischen Aufgaben zu kriminalisieren. Dennoch wurde der Tatbestand restriktiv gestaltet. So gilt die Regelung beispielsweise nicht für Mandatsinhaber in kommunalen Gebietskörperschaften, da deren Einflussmöglichkeiten als weniger riskant angesehen werden.
Weiterhin greift der Tatbestand nur dann, wenn ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil vorliegt. Die bloße Zuwendung von Anreizen wird nicht bestraft, und der Tatbestand wird erst mit der Wahl in das Parlament relevant. Zuwendungen während der Kandidatur bleiben straffrei. Darüber hinaus hängt die Strafbarkeit davon ab, dass die entgeltliche Interessenvertretung im entsprechenden Parlamentsrecht ausdrücklich verboten ist. Für Bundestagsabgeordnete ist dies durch das Abgeordnetengesetz geregelt, während in den Landesgesetzen eine solche Regelung bisher fehlt. Es bleibt abzuwarten, ob die Länder diesem Beispiel folgen werden. Trotz dieser Einschränkungen wird die Einführung des neuen Straftatbestands überwiegend als Fortschritt im Kampf gegen Korruption betrachtet.
