Gericht weist Klage gegen Penny App-Rabatte ab
Das OLG Hamm erlaubt Penny exklusive App-Rabatte – Verbraucherschützer erwägen nun den Gang zum Bundesgerichtshof.

Der Discounter Penny darf seine App-exklusiven Rabatte weiterhin anbieten. Das Oberlandesgericht Hamm wies eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) ab (Az. I-13 UKl 7/25). Damit scheitern die Verbraucherschützer erneut mit dem Versuch, solche digitalen Preisnachlässe gerichtlich zu stoppen.
Konkret hatte Penny in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent beworben – allerdings ausschließlich für registrierte App-Nutzer. Der vzbv sah darin eine Diskriminierung und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Argument: Ältere, behinderte oder jüngere Menschen könnten Smartphones und Apps häufig nicht nutzen oder dürften dies nicht, und würden dadurch benachteiligt.
Der 13. Zivilsenat des OLG Hamm folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Eine Benachteiligung aufgrund von Behinderung oder Alter sei nicht erkennbar, so ein Gerichtssprecher. Die vorliegenden Unterlagen belegten lediglich, dass ältere Menschen das Internet und Smartphones seltener nutzten – die Gründe dafür blieben jedoch offen. Belastbare Beweise für eine Diskriminierung fehlten dem Gericht zufolge.
Revision zum BGH möglich
Immerhin: Das Gericht ließ die Revision zu. Der vzbv erklärte, man werde die Urteilsgründe sorgfältig prüfen und dann über den nächsten Schritt entscheiden. „Selbstverständlich hätten wir uns ein anderes Urteil gewünscht. Positiv ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat", so der Verband. Sollte der vzbv dieses Rechtsmittel nutzen, wäre der Bundesgerichtshof am Zug.
Penny zeigte sich erwartungsgemäß zufrieden. Ein Unternehmenssprecher erklärte: „Wir freuen uns für unsere Kundinnen und Kunden, dass wir ihnen auch mit unserer App weiterhin attraktive Angebote unterbreiten können und das Gericht mit seiner Entscheidung unsere Auffassung bestätigt."
Es ist bereits die zweite Niederlage für den vzbv in kurzer Zeit. Eine vergleichbare Klage gegen den Discounter Netto scheiterte im März vor dem Oberlandesgericht Bamberg – dort wurde die Revision sogar nicht zugelassen. Parallel läuft ein Verfahren gegen Lidl, dessen erster Verhandlungstermin für September angesetzt ist. Der vzbv konzentriert sich bewusst zunächst auf Discounter, da dort besonders preissensible Kunden einkaufen.
App-Rabatte: Tauschgeschäft mit Kundendaten
Für Händler und Verbraucher funktionieren die Apps nach einem klaren Prinzip: Registrierte Kunden erhalten exklusive Vorteile, die Händler gewinnen im Gegenzug Kundendaten und können das Kaufverhalten gezielter analysieren. Das Modell ist längst weit verbreitet.
Laut einer Umfrage des Handelsforschungsinstituts IFH Köln nutzen gut 90 Prozent der Verbraucher Bonus-Apps. Doch ob diese wirklich zur Kundenbindung beitragen, ist fraglich. Im Schnitt haben Nutzer 4,2 Händler-Apps installiert, jeder Zweite wechselt für die besten Angebote regelmäßig zwischen Apps hin und her. Ebenfalls die Hälfte hat das Gefühl, dabei kaum Geld zu sparen. Befragt wurden im ersten Quartal 1.000 Menschen zwischen 18 und 69 Jahren – die Umfrage gilt als repräsentativ.
Tatsächliche Ersparnis bleibt gering
Eine Auswertung des Vergleichsportals Smhaggle unterstreicht diese Skepsis. Das Unternehmen analysierte im ersten Quartal knapp 880.000 Kassenbons aus Supermärkten, Discountern und Drogerien. Das Ergebnis: Die durchschnittliche Ersparnis pro App liegt bei lediglich rund einem Prozent der Gesamtausgaben über alle Händler hinweg. Smhaggle-Chef Sven Reuter rät daher: „Kunden können deutlich mehr sparen, wenn sie gezielt und bei mehreren Anbietern Sonderangebote kaufen."
Trotz der Kritik sehen die meisten Verbraucher App-exklusive Rabatte offenbar nicht als Problem. Laut einer repräsentativen YouGov-Umfrage vom 29. März, an der mehr als 11.400 Menschen teilnahmen, beurteilen lediglich 28 Prozent es negativ, dass zusätzliche App-Rabatte nur für registrierte Nutzer zugänglich sind.
Die rechtliche Auseinandersetzung um App-Rabatte im Handel ist damit noch nicht beendet. Bereits im September war eine Klage des vzbv gegen Lidl vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert – damals mit dem Vorwurf, die App sei entgegen den Teilnahmebedingungen nicht wirklich kostenlos, da Verbraucher mit ihren Daten zahlten. Auch in diesem Fall strebt der vzbv den Bundesgerichtshof an. Die Frage, wie weit Händler mit datenbasierten Rabattmodellen gehen dürfen, bleibt damit ein zentrales Thema im deutschen Verbraucherrecht.
