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OLG Hamm weist Klage ab: Penny darf App-Rabatte behalten

Der Discounter Penny darf weiterhin exklusive Rabatte über seine App anbieten – Verbraucherschützer scheitern erneut vor Gericht.

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OLG Hamm weist Klage ab: Penny darf App-Rabatte behalten

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Discounter Penny abgewiesen. Der 13. Zivilsenat entschied, dass Penny seine App-exklusiven Rabattaktionen weiterhin bewerben darf. Damit kassieren die Verbraucherschützer bereits ihre zweite Niederlage in kurzer Zeit in diesem Streitfeld.

Konkret hatte Penny in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent beworben. Dieser Preisvorteil war jedoch ausschließlich für Nutzerinnen und Nutzer der Penny-App zugänglich. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und argumentierte, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen systematisch benachteiligt würden.

Die Verbraucherschützer machten geltend, dass insbesondere ältere, jüngere oder behinderte Menschen häufig keinen Zugang zu Smartphones oder entsprechenden Apps hätten. Diese Gruppen würden damit von attraktiven Preisnachlässen ausgeschlossen, was einer Diskriminierung gleichkomme.

Gericht sieht keine ausreichenden Belege für Diskriminierung

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Laut einem Gerichtssprecher fehlten ausreichende Belege für eine tatsächliche Diskriminierung. Aus den eingereichten Unterlagen gehe lediglich hervor, dass ältere Menschen das Internet und Smartphones seltener nutzten. Eine generelle Skepsis gegenüber dem Internet stelle aber keine Diskriminierung im rechtlichen Sinne dar.

Immerhin wurde eine Revision zugelassen. Der vzbv hat damit die Möglichkeit, den Fall vor den Bundesgerichtshof zu bringen. Ob die Verbraucherschützer diesen Weg beschreiten werden, ist noch offen.

Zweite Niederlage innerhalb kurzer Zeit

Bereits im März hatte das Oberlandesgericht Bamberg eine vergleichbare Klage gegen den Discounter Netto abgewiesen – damals allerdings ohne Zulassung einer Revision. Der vzbv steht damit in diesem Rechtsbereich bislang mit leeren Händen da.

Die Verbraucherschützer haben ihren Fokus bewusst auf Discounter gelegt. Die Begründung: Dort kauften besonders preissensible Kundinnen und Kunden ein, für die Rabatte eine besonders hohe Relevanz hätten. Supermarktketten bieten zwar ebenfalls App-Rabatte an, stehen aber vorerst nicht im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen.

Nächste Runde: vzbv geht gegen Lidl vor

Das letzte Wort in dieser Debatte ist noch nicht gesprochen. Der vzbv hat auch den Discounter Lidl ins Visier genommen. Der erste Verhandlungstermin in diesem Fall ist für September angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte auch dort zugunsten der Händler entscheiden oder ob die Verbraucherschützer endlich einen Erfolg verbuchen können.

Für Anleger und Beobachter des Einzelhandels ist die Entwicklung relevant: App-basierte Kundenbindungsprogramme sind längst ein zentrales Instrument im Wettbewerb der Discounter. Eine rechtliche Einschränkung hätte weitreichende Folgen für die Digitalstrategie der gesamten Branche gehabt.

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