dm vor Gericht: Drogeriekette darf keine Medikamente verkaufen
Die Wettbewerbszentrale klagt gegen dm wegen illegaler Arzneimittel-Verkäufe auf der Konzernwebsite.

"Taschentücher von dm, Nasenspray von dm-med, Pflaster von dm, Wundsalbe von dm-med" – mit diesem Slogan wirbt der Drogeriemarktriese dm deutschlandweit für sein neues Geschäftsfeld. Die Idee klingt naheliegend: Drogerieartikel und rezeptfreie Medikamente gehören zusammen, also bietet dm beides auf seiner Internetseite an. "Alles zusammen – einfach bestellt", lautet der Kampagnenslogan.
Doch rechtlich ist dieses Geschäftsmodell möglicherweise unzulässig. Die Wettbewerbszentrale hat Klage vor dem Landgericht Karlsruhe eingereicht. Der Grund: Nach den Vorgaben des Arzneimittelrechts dürfen apothekenpflichtige Medikamente nur durch Apotheken abgegeben werden.
In einem stationären Drogeriemarkt sind Medikamente in Deutschland daher nicht erlaubt – anders als in manchen anderen Ländern. Hintergrund ist der Gesundheitsschutz. Apotheken sind verpflichtet, Kunden über Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, etwa bei Missbrauch von Arzneimitteln. In einer Drogerie fehlt dafür das Fachpersonal, also der ausgebildete Apotheker.
Der rechtliche Rahmen für Online-Apotheken
Die Verbraucherwelt hat sich in den vergangenen Jahrzehnten jedoch weiterentwickelt. Seit einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs von 2003 ist der Versand von Arzneimitteln durch Online-Apotheken erlaubt. Allerdings mit klaren Regeln: Nicht beliebige Unternehmen dürfen Medikamente verkaufen, sondern nur zugelassene Online-Apotheken.
Die Drogeriemarktkette dm hat deshalb für ihr Geschäftsmodell zunächst eine Versandapotheke in Tschechien gegründet – ein separates Unternehmen mit eigener Apothekenzulassung: die dm-med. Das rechtliche Problem sieht die Wettbewerbszentrale nicht grundsätzlich in der Versandapotheke, sondern darin, dass auf der dm-Homepage alle Produkte gemeinsam angeboten werden.
Der Verbraucher habe den Eindruck, er bestelle auch die Medikamente direkt bei dm. Durch die Vermischung der Produkte komme es zu einer Bagatellisierung der Arzneimittelbestellung, was zu Fehl- und Mehrgebrauch von Kopfschmerztabletten führen könne. Eine "Apothekenecke" sei in der Drogeriefiliale klar verboten – online könne nichts anderes gelten.
Die Argumente beider Seiten
Die Drogeriemarktkette hingegen betont, die Angebote auf der Seite seien klar getrennt. Der Kunde müsse einige Klicks mehr machen als bei anderen Versandapotheken. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Karlsruhe klickte sich in der Verhandlung durch die Konzernwebseiten, um die tatsächliche Trennung zu prüfen.
Klickt man auf Arzneimittel, erscheint der Hinweis: "Willkommen im Bereich unseres Partners dm-med". Die Rechnungen seien getrennt, betonten die dm-Anwälte. Andererseits muss man für Drogerieprodukte und Medikamente nur einmal auf "zahlen" klicken. "Im Moment gibt's auch zehn Prozent", sagte der Vorsitzende Richter, und alles werde zusammen beworben.
Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Trennung zwischen dm und dm-med ausreichend ist, muss ein weiterer rechtlicher Punkt geprüft werden: Nach dem Apothekengesetz ist eine "Zuführung" von Kunden an eine bestimmte Apotheke unzulässig. Der Sinn dahinter ist, dass Ärzte keine Deals mit bestimmten Apotheken machen und Patienten dorthin schicken sollen. Im Gesetz stehen seit einiger Zeit neben Ärzten auch "Dritte", denen die Zuführung verboten ist.
Die Wettbewerbszentrale argumentiert: Genau das mache dm, weil Kunden auf der Homepage nur Arzneimittel von dm-med bekommen und nicht von anderen Apotheken. Dies sei der Unterschied zu anderen Handelsplattformen. Auf Amazon könne man rezeptfreie Medikamente von vielen verschiedenen Versandapotheken kaufen. Dm hingegen nutze seine Marktmacht als Drogeriemarktkette und das Vertrauen seiner Kunden aus.
Die Vertreter von dm fragten in der Verhandlung wiederholt, wo das Schutzinteresse "Gesundheit" betroffen sein solle. Sie betonten, dass das Geschäftsmodell für den Kunden keinen Nachteil gegenüber anderen Versandapotheken darstelle. Zudem könne sich der informierte Verbraucher jederzeit auch für andere Anbieter entscheiden.
Ausblick: Ein langer Rechtsweg
Das Urteil will die Handelskammer des Landgerichts am 9. Dezember verkünden. Das letzte Wort wird es jedoch nicht sein. Der Vorsitzende Richter betonte bereits zu Beginn der Verhandlung, dass es sich um einen hoch umkämpften Markt handele. Am Ende führte er aus, dass der Rechtsstreit sicher durch die Instanzen gehen und letztlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden dürfte.
Für Anleger ist der Fall von Bedeutung: Sollte dm unterliegen, müsste das Unternehmen sein Online-Geschäftsmodell grundlegend überarbeiten. Der Markt für rezeptfreie Arzneimittel ist lukrativ, und der Ausgang dieses Verfahrens könnte richtungsweisend für die gesamte Branche sein.
