Türkei führt Krypto-Steuer ein und erwartet Millioneneinnahmen
Ankara plant eine Transaktionssteuer von 0,03 % sowie eine Quellensteuer von 10 % auf Krypto-Gewinne.

Die Türkei steht kurz vor der Einführung einer umfassenden Besteuerung von Kryptowährungen. Ein Gesetzentwurf der regierenden AK-Partei von Präsident Tayyip Erdogan sieht zwei separate Abgaben auf Krypto-Assets vor. Mindestens 96 Millionen US-Dollar sollen dem Staatshaushalt jährlich zufließen – wobei Experten die tatsächliche Summe als noch höher einschätzen.
Konkret plant Ankara eine Transaktionssteuer von 0,03 % auf alle Krypto-Geschäfte sowie eine Quellensteuer von 10 % auf realisierte Gewinne aus Krypto-Transaktionen. Beide Abgaben gelten nur für Transaktionen, die über zugelassene und regulierte Plattformen abgewickelt werden. Die genaue Höhe der Einnahmen aus der Gewinnsteuer lässt sich laut der offiziellen Wirkungsanalyse derzeit nicht exakt beziffern, da die Regelung erstmals zur Anwendung kommt.
Zusätzliche Einnahmen durch Edelstein-Steuer
Neben der Krypto-Besteuerung enthält der Gesetzentwurf eine weitere fiskalische Maßnahme: Eine Sonderverbrauchsteuer von 20 % auf bestimmte Edelsteine soll dem türkischen Staatshaushalt jährlich rund 1,9 Milliarden Lira einbringen. Diese Zahl ist im Gegensatz zu den Krypto-Einnahmen bereits konkret kalkuliert worden.
Für deutsche Anleger mit Positionen auf türkischen Krypto-Plattformen ist die Entwicklung relevant. Die Türkei gehört zu den Ländern mit vergleichsweise hoher Krypto-Nutzung – angetrieben durch die anhaltende Abwertung der Lira und den Wunsch der Bevölkerung nach stabilen Wertspeichern. Die neue Regulierung könnte das Handelsvolumen auf lizenzierten Plattformen beeinflussen.
Die Initiative reiht sich in einen globalen Trend ein: Immer mehr Staaten schaffen rechtliche Rahmenbedingungen für Kryptowährungen und sichern sich gleichzeitig Steuereinnahmen aus dem wachsenden Markt. Deutschland etwa besteuert Krypto-Gewinne bereits seit Jahren als private Veräußerungsgewinne – mit einer Haltefrist von einem Jahr als Steuerfreigrenze.
