ANZEIGE

Trump, Cannabis-Klage und Psychedelika: Aktuelle US-Drogenpolitik im Überblick

Neue Entwicklungen in der US-Cannabispolitik: Trump kritisiert Marihuana-Geruch, Klage gegen Neueinstufung nimmt Form an.

•• 5 Min
Trump, Cannabis-Klage und Psychedelika: Aktuelle US-Drogenpolitik im Überblick

US-Präsident Donald Trump hat erneut Kritik an von Demokraten regierten Städten geübt und dabei den Geruch von Cannabis in den Vordergrund gerückt. „Die Gehwege sind ekelhaft. Die Straßen sind ekelhaft. Sie sind einfach in einem schlechten Zustand… Alles ist schmutzig", sagte Trump. Besonders auffällig war seine Bemerkung, dass es in diesen Städten „nach Marihuana und anderen Dingen riecht, die schlimmer als Marihuana sind" – was er damit konkret meinte, ließ er offen.

Gleichzeitig bewegt sich die rechtliche Auseinandersetzung um die geplante Neueinstufung von Cannabis auf Bundesebene weiter voran. Das Justizministerium und Gegner der Reform haben sich auf einen gemeinsamen Zeitplan für die Einreichung von Schriftsätzen geeinigt. Beide Seiten sprechen sich dafür aus, dass das US-Berufungsgericht für den District of Columbia Circuit „die mündliche Verhandlung so bald wie vernünftigerweise machbar ansetzen" sollte.

Parallel dazu fordert der Co-Vorsitzende des Cannabis Caucus im Kongress, Abgeordneter Brian Mast (R-FL), eine Ausweitung der laufenden Überprüfung. Mast erklärte gegenüber Marijuana Moment: „Ich möchte, dass sie alles überprüfen… Es geht nicht nur um Cannabis. Es ist eine größere Diskussion." Er plädiert dafür, den Schritt der Trump-Administration zur Neueinstufung von Cannabis auf eine „umfassende" Überprüfung der Klassifizierung von Psychedelika und anderen Drogen auszuweiten.

Die Details

Eine neue Umfrage liefert interessante Einblicke in das Konsumverhalten: Mehr als ein Drittel der Wanderer hat demnach Marihuana konsumiert, um ihr Erlebnis auf dem Wanderweg zu verbessern. 15 Prozent gaben an, unter dem Einfluss von Psilocybin gewandert zu sein. Die Erhebung zeigt, wie weit verbreitet der Konsum von Cannabis und Psychedelika auch in Freizeitkontexten bereits ist.

Das Marijuana Policy Project fordert seine Unterstützer auf, Briefe an den Kongress zu senden und sich gegen die derzeit geplante bundesweite Rekriminalisierung von Hanf-THC-Produkten auszusprechen. Die Organisation plädiert stattdessen für umfassende gesetzliche Regelungen für alle Cannabisprodukte. Auch der Chefjurist der Cannabis Control Commission von Rhode Island äußerte sich zur Lage: Der Bundesstaat müsse „abwarten, was die Bundesregierung" in Bezug auf die Politik für Hanfprodukte unternimmt, „bevor wir in dieser Hinsicht handeln und unsere Lizenznehmer beraten können."

Auf Bundesebene überarbeitete das Justizministerium zudem einen Vorschlag zur Einstufung von Substanzen im Zusammenhang mit Kratom. Die Neufassung ermöglicht es, dass einige Produkte auf Grundlage einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums legal verfügbar bleiben. Der Gesetzentwurf des Repräsentantenhauses zur Schaffung eines Zugangs für Patienten zu Drogen der Schedule-I-Liste erhielt einen weiteren Mitunterzeichner – insgesamt sind es nun 18.

Auf Ebene der Bundesstaaten gibt es ebenfalls zahlreiche Entwicklungen: Der Generalstaatsanwalt von Connecticut schloss einen Vergleich mit einem Unternehmen, das mutmaßlich illegal Cannabisprodukte verkauft hatte. In Colorado gaben Aufsichtsbehörden eine erweiterte Gesundheits- und Sicherheitswarnung zu Marihuanaprodukten mit einem synthetischen, nicht zugelassenen Aromastoff heraus. Massachusetts feierte das 10-jährige Jubiläum der Legalisierung von Marihuana für Erwachsene mit der Veröffentlichung entsprechender Ressourcen. Montana blickte auf das erste Jahr der fusionierten Cannabis & Alcohol Regulation Division zurück.

Hintergrund: Was bisher geschah

Bereits am 10. Oktober 2026 berichtete aktien.news, dass Trump in einer Rede anlässlich des Columbus Day scharfe Kritik an demokratisch regierten Städten geübt und dabei den Marihuana-Geruch thematisiert hatte. Die nun erneut aufgegriffenen Aussagen des Präsidenten bestätigen, dass dieses Thema für ihn politisch relevant bleibt.

Ebenfalls am 10. Oktober 2026 berichtete aktien.news über die Einigung auf einen Zeitplan im Rechtsstreit gegen die Cannabis-Umstufung. Beide Seiten hatten damals einen gemeinsamen Schriftsatz beim US-Berufungsgericht für den District of Columbia eingereicht. Der aktuelle Newsletter bestätigt diesen Verfahrensstand und präzisiert das Ziel, die mündliche Verhandlung möglichst bald anzusetzen.

Bereits am 18. Juli 2026 hatte aktien.news über die Klage eines Branchenverbands für Drogentests und eines Pharmaunternehmens berichtet, die die Trump-Administration daran hindern wollten, die Neuklassifizierung von Cannabis voranzutreiben. Die Kläger argumentierten damals, dass „Marihuana-Missbrauch gefährliche, lebenslange Folgen hat – insbesondere für Jugendliche und Schwangere." Dieser Rechtsstreit bildet den Hintergrund des nun vereinbarten Zeitplans.

Schon am 26. April 2026 hatte aktien.news berichtet, dass Trump medizinisches Cannabis als „die beste aller Alternativen" für Menschen mit schweren Krankheiten bezeichnet hatte. Der amtierende Justizminister Todd Blanche hatte damals angekündigt, die Neueinstufung von Marihuana zu beschleunigen – mehr als vier Monate nachdem Trump per Exekutivverordnung das Justizministerium angewiesen hatte, dies auf „schnellstmögliche Weise" umzusetzen.

Was das für Anleger bedeutet

Für deutsche Privatanleger, die in den US-Cannabismarkt investiert sind oder dies erwägen, bleibt die Rechtslage komplex. Die laufende Klage gegen die Neueinstufung von Marihuana auf Bundesebene sorgt für anhaltende Unsicherheit. Solange das Berufungsverfahren läuft, ist eine endgültige Entscheidung über den regulatorischen Status von Cannabis in den USA offen. Die Forderung von Abgeordnetem Mast nach einer umfassenderen Überprüfung auch von Psychedelika deutet darauf hin, dass die politische Debatte über die Drogenpolitik in den USA breiter werden könnte – mit potenziellen Auswirkungen auf weitere Marktsegmente.

Die Unsicherheit auf Bundesebene spiegelt sich auch in den Reaktionen einzelner Bundesstaaten wider: Rhode Island etwa wartet ausdrücklich auf klare Signale aus Washington, bevor es eigene Schritte unternimmt. Dies zeigt, wie stark die Bundesstaaten von der Bundespolitik abhängig sind – und wie viel Bewegung noch in diesem Markt steckt.

Ausblick

Das US-Berufungsgericht für den District of Columbia Circuit soll die mündliche Verhandlung im Rechtsstreit gegen die Cannabis-Neueinstufung „so bald wie vernünftigerweise machbar" ansetzen. Ein konkretes Datum wurde noch nicht genannt. Das Marijuana Policy Project setzt seine Lobbykampagne gegen die bundesweite Rekriminalisierung von Hanf-THC-Produkten fort und ruft weiterhin zur Kontaktaufnahme mit Kongressabgeordneten auf. Ein Senator aus Oregon plant zudem Gesetzgebung zur Einschränkung von essbaren Marihuana-Produkten (Edibles).

Kurz erklärt

  • Schedule I: US-amerikanische Drogenkategorie für Substanzen, die als besonders gefährlich und ohne anerkannten medizinischen Nutzen eingestuft werden.
  • Rekriminalisierung: Wiedereinführung strafrechtlicher Verfolgung für Handlungen, die zuvor entkriminalisiert oder legalisiert wurden.
  • Psilocybin: Psychoaktiver Wirkstoff, der natürlich in bestimmten Pilzarten vorkommt und zunehmend in der Drogenpolitikdebatte diskutiert wird.
Cannabis Neueinstufung UsaTrump MarihuanaUs DrogenpolitikCannabis Klage JustizministeriumPsychedelika ÜberprüfungHanf Thc RekriminalisierungCannabis Caucus Kongress

Meistgelesene News

  1. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. XRP-Preisprognose: Was Anleger in den nächsten drei Jahren erwarten
  4. Galeria Karstadt Kaufhof: Beetz stellt Rettungsplan für Warenhauskette vor
  5. Ukraine-Roboterangriff im Donbas deckt Schwachstelle in Putins Kriegsmaschinerie auf

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.