Meta nutzt Nutzerdaten für KI-Training
Widerspruch gegen Datennutzung bei Facebook und Instagram war nur bis 26. Mai möglich

Meta nutzt ab dem 27. Mai Inhalte seiner Nutzerinnen und Nutzer bei Facebook, Instagram und teilweise auch WhatsApp für das Training der firmeneigenen Künstlichen Intelligenz. Dazu zählen unter anderem öffentliche Beiträge, Fotos, Kommentare und Bildbeschreibungen. Ein blau-türkis-fliederfarbener Kringel markiert den Meta-AI-Chatbot, der bereits seit Ende März in den Meta-Diensten wie WhatsApp, Facebook und Instagram flächendeckend verfügbar ist. Die KI beantwortet Fragen, recherchiert Informationen, erstellt Texte und macht Bildbearbeitungsvorschläge.
Eine Möglichkeit zur Deaktivierung dieser Funktion gibt es bei WhatsApp nicht. Persönliche Chats sind laut Meta zwar Ende-zu-Ende verschlüsselt, sodass die Inhalte angeblich weder von Meta noch von der KI gelesen werden können. Dennoch ruft die geplante Nutzung öffentlich geteilter Inhalte bei Facebook und Instagram Kritik hervor. Datenschützer werfen Meta vor, ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzenden zu handeln. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat deshalb eine Abmahnung ausgesprochen und eine einstweilige Verfügung beantragt, um den Start des KI-Trainings zu verhindern.
Meta stützt sich auf das sogenannte „berechtigte Interesse“, das nach EU-Recht unter bestimmten Bedingungen die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt. Die Verbraucherzentrale hält diesen Verweis für nicht ausreichend – insbesondere, wenn möglicherweise auch besonders schützenswerte Informationen verarbeitet werden. Statt eines einfachen Widerspruchs fordert sie eine aktive Zustimmung der Nutzenden, ein sogenanntes „Opt-in“-Verfahren, bevor Daten für KI-Zwecke verwendet werden dürfen.
Wer verhindern wollte, dass die eigenen Daten zum Training von Meta AI verwendet werden, musste bis zum 26. Mai widersprechen. Die entsprechenden Formulare standen in den Datenschutzeinstellungen von Facebook und Instagram zur Verfügung. Voraussetzung für den Widerspruch war der Login ins jeweilige Konto sowie die Angabe der zugehörigen E-Mail-Adresse. Eine Begründung war nicht notwendig. Nutzende mit mehreren, nicht miteinander verknüpften Konten mussten für jedes Konto separat widersprechen. Nur bei explizit verknüpften Profilen genügte ein einziger Widerspruch.
