KI als Erfinder abgelehnt
Bundesgerichtshof bestätigt, nur natürliche Personen dürfen Patente beanspruchen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in einem Streitfall um eine Patentanmeldung klargestellt, dass ausschließlich natürliche Personen als Erfinder im Sinne des Paragrafen 37 Absatz 1 des Patentgesetzes (PatG) anerkannt werden können. Systeme, die aus Hard- und Software bestehen und Funktionen Künstlicher Intelligenz (KI) enthalten, sind demnach nicht als Erfinder anzusehen, selbst wenn diese Systeme eigenständige kreative Leistungen erbringen. Anlass für dieses Urteil war eine Patentanmeldung, bei der eine natürliche Person eine KI als Erfinder eines speziellen Lebensmittel- oder Getränkebehälters angegeben hatte.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens gegen das Patentamt stellte der Anmelder mehrere Anträge. Einer dieser Anträge beinhaltete die Feststellung, dass es keiner Erfinderbenennung bedürfe. Ein weiterer Antrag forderte, den Anmelder als Erfinder zu benennen, jedoch mit dem Zusatz, dass die KI die Erfindung geschaffen habe. Schließlich beantragte der Anmelder, dass er die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst habe. Das Patentgericht befand diese letzte Formulierung als zulässig, was nun auch vom BGH bestätigt wurde. Der BGH argumentierte, dass die Regelungen des Paragrafen 37 Absatz 1 des PatG an die grundsätzliche Regelung in Paragraf 6 PatG anknüpfen, welche das Recht auf das Patent dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger zuspricht.
Der BGH stellte klar, dass der Rechtsgrundsatz, wonach nur eine natürliche Person als Erfinder gelten kann, auch im europäischen Recht gilt. Nationale Gerichte anderer Staaten haben in ähnlichen Fällen die Benennung einer KI als Erfinder nahezu einheitlich abgelehnt. Es herrscht ein allgemeiner Konsens darüber, dass nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden können, da die Stellung als Erfinder nicht nur eine tatsächliche Leistung, sondern auch rechtliche Beziehungen umfasst.
Weiterhin betonte der BGH, dass ein menschlicher Beitrag erforderlich ist, der den Gesamterfolg der Erfindung maßgeblich beeinflusst hat. Systeme, die ohne menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren suchen, existieren laut dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht. Die Intensität oder Art dieses Beitrags ist dabei unerheblich. Der Antrag, bei dem der Anmelder die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst hat, wurde als zulässig erachtet, da die KI dabei nicht als Miterfinder, sondern lediglich als Mittel zum Zweck genutzt wurde. Der Zusatz, dass die KI die Erfindung geschaffen habe, wurde jedoch als unzulässig erachtet, da er die Benennung der natürlichen Person als Erfinder infrage stellte.
