BGH-Urteil: Einziehung von Olearius' Cum-Ex-Gewinnen möglich
Der Bundesgerichtshof ebnet den Weg zur Rückforderung von 43,5 Millionen Euro aus illegalen Cum-Ex-Geschäften.

Im Skandal um die Warburg-Bank hat die Staatsanwaltschaft Köln einen wichtigen Etappensieg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Einziehungsverfahren gegen den langjährigen Bankchef Christian Olearius zulässig ist – und dieses Verfahren zugleich selbst eingeleitet. Im Mittelpunkt stehen 43,5 Millionen Euro, die Olearius persönlich aus Cum-Ex-Geschäften erwirtschaftet haben soll.
Bei den sogenannten Cum-Ex-Geschäften wurde Kapitalertragssteuer nur einmal gezahlt, aber mehrfach vom Fiskus erstattet. Der deutschen Staatskasse entstanden durch diese Steuerhinterziehungsdelikte Verluste von mindestens 10 Milliarden Euro. Olearius führte die Privatbank Warburg fast 30 Jahre lang und ist zugleich bedeutender Miteigentümer des Instituts.
Enge Mitarbeiter des Bankiers wurden wegen der Cum-Ex-Delikte bereits zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Strafverfahren gegen Olearius selbst wurde hingegen eingestellt – mit der Begründung, der Bankier sei aus gesundheitlichen Gründen verhandlungsunfähig. Der BGH bestätigte nun, dass diese Einstellung durch das Landgericht Bonn rechtlich einwandfrei war. Einem Freispruch ist sie jedoch nicht gleichzusetzen, die Schuldfrage blieb damit unbeantwortet.
Beweise aus dem Strafprozess bleiben verwertbar
Das Strafverfahren war mit 29 Verhandlungstagen bereits weit fortgeschritten, bevor es eingestellt wurde. Der BGH hat nun klargestellt, dass die in diesem Prozess erhobenen Beweise auch im Einziehungsverfahren verwendet werden dürfen. Das stärkt die Position der Staatsanwaltschaft erheblich.
Das eigentliche Einziehungsverfahren liegt nun in den Händen einer anderen Kammer des Landgerichts Bonn. Diese muss entscheiden, ob die 43,5 Millionen Euro tatsächlich eingezogen werden. Der Ausgang ist offen, eine Einziehung gilt jedoch als nicht unwahrscheinlich.
Was das Urteil für den Cum-Ex-Komplex bedeutet
Das BGH-Urteil sendet ein klares Signal: Auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, können unrechtmäßig erzielte Gewinne weiterhin staatlich eingezogen werden. Für Anleger und Beobachter des Finanzmarkts zeigt der Fall einmal mehr, dass Cum-Ex-Konstruktionen langfristige juristische Konsequenzen nach sich ziehen – selbst dann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung ausbleibt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 1 StR 97/25.
