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US-Gericht erlaubt Militäranwälte bei ziviler Strafverfolgung

Eine Bundesrichterin in Minnesota entschied: Der Einsatz von JAG-Militäranwälten zur Verfolgung ziviler Straftäter ist rechtmäßig.

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US-Gericht erlaubt Militäranwälte bei ziviler Strafverfolgung

Eine US-Bundesrichterin in Minnesota hat entschieden, dass die Trump-Regierung Militäranwälte des Judge Advocate General's Corps (JAG) zur strafrechtlichen Verfolgung von Zivilisten einsetzen darf – auch in Fällen ohne jeden militärischen Bezug. US-Ermittlungsrichterin Shannon Elkins in Minneapolis wies damit den Antrag eines Angeklagten ab, der die Rechtmäßigkeit seiner Verfolgung durch einen Militäranwalt angefochten hatte. Das Urteil vom 1. Mai hat landesweite Aufmerksamkeit erregt.

Auslöser des Verfahrens war der Fall von Paul Johnson, einem Einwohner von Minnesota. Er wurde beschuldigt, im Januar einen Beamten der Zoll- und Grenzschutzbehörde (Customs and Border Protection) angegriffen zu haben – in einer Phase, in der die Trump-Regierung eine aggressive Kampagne zur Durchsetzung des Einwanderungsrechts in dem Bundesstaat verfolgte. Im Zuge dieser Kampagne entsandte das Verteidigungsministerium JAG-Anwälte zur Unterstützung der Bundesstaatsanwaltschaft in Minnesota, nachdem solche Juristen bereits in Washington D.C. und Tennessee eingesetzt worden waren.

Der Posse Comitatus Act im Mittelpunkt

Johnsons Verteidiger argumentierten, der Einsatz von Militärjuristen verstoße gegen den Posse Comitatus Act – ein Gesetz aus dem Jahr 1878, das dem Militär die Beteiligung an der zivilen Strafverfolgung grundsätzlich untersagt. Zudem, so die Verteidigung, widerspreche der Einsatz den eigenen Vorschriften des Verteidigungsministeriums. Johnson forderte den Abzug des Militäranwalts von seinem Fall.

Das Anliegen fand prominente Unterstützung: Elf ehemalige JAG-Anwälte reichten einen Schriftsatz zu Johnsons Gunsten ein und warnten, die Regierung habe „eine gefährliche Grenze überschritten". Damit rückte der Fall in den Fokus einer breiten rechtspolitischen Debatte über die Grenzen des Militäreinsatzes im zivilen Bereich.

Richterin Elkins folgte jedoch der Argumentation der Regierung. Sie stellte fest, dass der Kongress durch zwei weitere Gesetze Ausnahmen zum Posse Comitatus Act geschaffen habe. Diese Gesetze räumen dem US-Justizminister ausdrücklich die Befugnis ein, aktive JAG-Anwälte als sogenannte Special Assistant U.S. Attorneys (SAUSAs) zu ernennen und damit zur Verfolgung von Zivilisten einzusetzen. „Wenn der Kongress Gesetze verabschiedet, die dem Justizministerium die Befugnis verleihen, aktives Militärpersonal als SAUSAs zur Verfolgung von Zivilisten zu ernennen, dann ist dies geltendes Recht", schrieb Elkins in ihrer Entscheidung.

Gericht sieht keine Handhabe trotz Regelverstoß

Interessant ist dabei eine Nuance im Urteil: Elkins räumte ein, dass die Ernennung eines JAG-Anwalts im Fall Johnson gegen bindende Vorschriften des Verteidigungsministeriums verstößt. Diese erlauben solchen Anwälten eigentlich nur die Verfolgung von Fällen, „an denen die Armee ein Interesse hat". Die Richterin stellte jedoch klar, dass diese Vorschriften zwar das Vorgehen als „unratsam" einstufen, ihr aber keine rechtliche Grundlage geben, den Militäranwalt vom Fall auszuschließen.

Johnsons Anwalt Kevin Riach kündigte unmittelbar nach dem Urteil an, Berufung einzulegen. Die Bundesstaatsanwaltschaft in Minnesota äußerte sich auf Anfragen nicht. Der Fall dürfte damit in die nächste Instanz gehen und könnte grundlegende Fragen über die Rolle des Militärs in der zivilen US-Justiz neu aufwerfen – mit potenzieller Bedeutung weit über Minnesota hinaus.

Der Einsatz von JAG-Anwälten im zivilen Strafrecht ist Teil einer breiteren Strategie der Trump-Regierung, Militärressourcen zur Unterstützung der Einwanderungsdurchsetzung zu mobilisieren. Für deutsche Beobachter ist dies bemerkenswert: In Deutschland ist der Einsatz der Bundeswehr im Inneren durch das Grundgesetz streng begrenzt und nur in Ausnahmefällen zulässig – eine Parallele, die die verfassungsrechtliche Brisanz des US-Falles verdeutlicht.

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