Neue Regeln für Zinsverrechnung im Konzern
Abweichungen vom Fremdvergleichsprinzip sorgen für Unsicherheit und steigende Steuerstreitigkeiten

Das deutsche Steuerrecht steht vor einer neuen Herausforderung durch kürzlich eingeführte Regelungen, die die Verrechnungspreise für Zinsen innerhalb von Konzernen betreffen. Diese Neuregelungen widersprechen dem Grundsatz, dass Verrechnungspreise international kompatibel und daher einheitlich sein müssen. Unternehmen sehen sich daher mit der Möglichkeit konfrontiert, in zusätzliche Steuerstreitigkeiten verwickelt zu werden. Dies liegt daran, dass die neuen Bestimmungen zur Zinshöhe zwischen verbundenen Unternehmen abweichende Maßstäbe festlegen, die vom bisher geltenden Fremdvergleichsgrundsatz abweichen.
Bislang wurde die Zinshöhe für konzerninterne Darlehen nach den allgemeinen Regeln des Fremdvergleichspreises bestimmt, wobei der Fremdvergleichsgrundsatz im Außensteuergesetz (AStG) darauf basiert, was fremde Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Mit den neuen Regelungen wird dieser Grundsatz jedoch untergraben, indem Paragraf 1 Absatz 3d AStG nun festlegt, dass der Zinsabzug untersagt wird, wenn der Zinssatz für eine deutsche Konzerngesellschaft über dem Konzernrating liegt, es sei denn, es wird ein Gegenbeweis erbracht. Diese Regelung stellt eine Abweichung vom bisherigen Prinzip dar, da nun das Konzernrating und nicht mehr die Bonität der einzelnen Kapitalgesellschaft maßgeblich für die Bestimmung der Zinshöhe ist.
Weiterhin führt der neue Paragraf 1 Absatz 3e AStG eine weitere Verschärfung ein, indem er Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen als risikoarme Dienstleistungen definiert. Diese Regelung besagt, dass der Zinsabzug auf eine risikofreie Rendite beschränkt wird, es sei denn, es gelingt der Nachweis, dass die Dienstleistungen tatsächlich riskanter sind. Diese Beschränkung gilt selbst dann, wenn sich der Darlehensgeber zu höheren Kosten am Kapitalmarkt refinanzieren muss, was eine weitere deutliche Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz darstellt.
Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass die Regelungen möglicherweise nicht eindeutig formuliert sind. Der Gesetzgeber könnte versehentlich nur die Bepreisung der Dienstleistungselemente geregelt haben, nicht aber die Kapitalüberlassung selbst. Zudem fehlen in der neuen Regelung Beschränkungen auf sogenannte Inbound-Fälle, was zur Folge haben könnte, dass auch bei Outbound-Finanzierungen nur noch ein risikofreier Basiszins steuerlich berücksichtigt wird. Dies könnte Einkommensverlagerungen ins Ausland begünstigen und stellt möglicherweise einen weiteren handwerklichen Fehler dar.
Die neuen Regelungen erhöhen somit nicht nur den administrativen Aufwand für Unternehmen, sondern führen auch zu zusätzlicher Unsicherheit in der Steuerpraxis. Der Widerspruch zu den international geltenden Prinzipien der Verrechnungspreise könnte zudem zu unnötigen Steuerstreitigkeiten führen.
