ANZEIGE

Meta zu 25 Milliarden US-Dollar Strafe wegen Datenschutz-Lügen verurteilt

Ein Richter in New Mexico verhängt die höchste Strafe gegen Meta: 25 Milliarden US-Dollar wegen jahrelanger Täuschung über Datenschutz.

•• 4 Min
Meta zu 25 Milliarden US-Dollar Strafe wegen Datenschutz-Lügen verurteilt

Ein Richter in New Mexico hat Meta, den Mutterkonzern von Facebook, Instagram und WhatsApp, zu einer Geldstrafe von 25 Milliarden US-Dollar (rund 18,6 Milliarden Pfund) verurteilt. Es ist die höchste Strafe, die jemals gegen das Unternehmen wegen seiner Geschäftspraktiken verhängt wurde. Die Entscheidung fiel am Mittwoch, nachdem eine zweiwöchige Gerichtsverhandlung zu Beginn dieses Jahres ergeben hatte, dass Meta die Öffentlichkeit jahrelang darüber getäuscht hat, wie es mit den Daten der Facebook-Nutzer umgeht.

Der zuständige Richter begründete sein Urteil mit deutlichen Worten: „Die Lügen erstrecken sich auch über die Datennutzungspraktiken von Facebook hinaus“, sagte er und fügte hinzu, sie beträfen „das Herzstück der Kerngeschäftspraktiken von Facebook“.

Meta kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. CJ Mahoney, Chefjurist des Konzerns, erklärte, die Entscheidung mache es „fast unmöglich, im Bundesstaat New Mexico Geschäfte zu tätigen“. Mahoney geht davon aus, dass die Berufung erfolgreich sein wird.

Ursprung des Verfahrens: Cambridge Analytica

Der Rechtsstreit in New Mexico geht auf die Rolle von Meta zurück, das damals noch unter dem Namen Facebook firmierte, im sogenannten Cambridge-Analytica-Skandal. Das Beratungsunternehmen nutzte Daten und Informationen von Millionen von Facebook-Nutzern für seine Arbeit in der politischen Beratung, darunter auch im Zusammenhang mit der US-Präsidentschaftswahl 2016, bei der Donald Trump erstmals gewählt wurde.

New Mexico hatte Meta zudem beschuldigt, die Öffentlichkeit vorsätzlich darüber in die Irre geführt zu haben, wie das Unternehmen von Inhalten mit Hassrede profitierte und wie die Regeln dagegen durchgesetzt wurden. Die Jury stellte fest, dass das Unternehmen die Öffentlichkeit auch in diesen Punkten vorsätzlich getäuscht hatte. Meta wies diese Vorwürfe zurück. Mahoney erklärte, im Kern ziele die Klage darauf ab, „eine Steuer auf die Meinungsäußerung zu erheben, um neue Regeln dafür durchzusetzen, was Menschen online sagen dürfen“.

Jury stellt mehr als 40 Millionen Gesetzesverstöße fest

Die Anwälte aus New Mexico klagten das Unternehmen wegen zahlreicher Aussagen an, die Meta-Führungskräfte im Laufe der Jahre getroffen hatten. Danach sollten Nutzerdaten niemals ohne Einwilligung der Nutzer an Dritte weitergegeben oder von diesen abgerufen werden – obwohl genau das geschah. Die Kläger argumentierten, dass die gesamte Bevölkerung des Bundesstaates, rund zwei Millionen Menschen, von Metas Unaufrichtigkeit bezüglich der Kontrolle über Nutzerdaten betroffen war. Eine Jury stellte fest, dass Meta staatliche Gesetze mehr als 40 Millionen Mal verletzt hatte.

„Zu lange haben mächtige Technologieunternehmen so getan, als wären ihre Größe und ihr Einfluss sie vor dem Zugriff des Gesetzes geschützt“, sagte der Generalstaatsanwalt von New Mexico, Raúl Torrez. „Das heutige Ergebnis macht deutlich, dass kein Unternehmen zu mächtig ist, um zur Rechenschaft gezogen zu werden.“

Die Staatsanwälte hatten Bußgelder von bis zu 40 Milliarden US-Dollar gefordert. Meta hatte dagegen argumentiert, dass alles über 4 Milliarden US-Dollar verfassungswidrig wäre. Richter Francis Mathew reduzierte den rechnerischen Strafbetrag: Ausgehend von Tausenden von Verstößen gegen staatliche Gesetze ergab sich eine Summe von 219 Milliarden US-Dollar, die er auf die Geldbuße von 25 Milliarden US-Dollar senkte. Damit entspricht die Strafe in etwa dem vierteljährlichen Gewinn des Konzerns.

Der Richter bezeichnete Metas Verstöße gegen das Gesetz und die falschen Darstellungen gegenüber der Öffentlichkeit als „vorsätzlich“. Sie hätten sich über „mehr als 11 Jahre“ erstreckt, von 2010 bis 2021. Die Kommunikation zwischen Führungskräften, einschließlich Mark Zuckerberg, sei „darauf ausgelegt, die Öffentlichkeit zu täuschen“, schrieb Richter Mathew in seinem Beschluss. Bereits 2019 hatte die US-Bundeshandelskommission FTC wegen der Datenschutzpraktiken eine Strafe von 5 Milliarden US-Dollar gegen das Unternehmen verhängt.

Weitere Verfahren und das Milliardenrennen um KI

New Mexico gehört zu den bemerkenswertesten Gegnern von Meta vor Gericht. Der Bundesstaat belegte den Konzern in diesem Jahr zudem mit einer fast 1 Milliarde US-Dollar schweren Geldstrafe, weil er die Öffentlichkeit über die Sicherheit seiner Social-Media-Plattformen für Kinder getäuscht hatte. Der Richter, der diese Klage überwachte, verglich Meta schließlich mit einem industriellen Luftverschmutzer, wobei die Form der Verschmutzung „die psychologischen Schäden und die sexuelle Ausbeutung von Kindern“ sei. Hinzu kommt ein Vergleich mit Kalifornien in Höhe von 18 Milliarden US-Dollar im Bereich Kinderschutz.

So hoch die Bußgelder auch sind: Meta gibt viel mehr für Infrastruktur aus, um im Rennen um künstliche Intelligenz (KI) mit anderen Tech-Konzernen gleichzuziehen. Zuckerberg sagte während eines Telefonats mit Finanzanalysten, das verbraucherorientierte KI-Tool Muse von Meta werde bereits von 10 Millionen Menschen genutzt. „Muse so auszubauen, dass er Milliarden von Menschen dient, ist sowohl unsere Mission als auch unsere Strategie“, so Zuckerberg.

Meta erwartet, in diesem Jahr mindestens 135 Milliarden US-Dollar, möglicherweise sogar bis zu 145 Milliarden US-Dollar auszugeben, hauptsächlich für KI-Projekte. Die Ausgaben sind so hoch, dass das Unternehmen einen negativen Cashflow von mehr als 2 Milliarden US-Dollar meldete – laut einer BBC-Auswertung seiner früheren Finanzdokumente offenbar zum ersten Mal seit dem Börsengang von Meta vor 14 Jahren. Der Cashflow bezeichnet das Geld, das ein Unternehmen nach Zahlung von Betriebskosten und Investitionen zurückbehält.

Der Umsatz von Meta stieg im Zeitraum Juli bis September im Vergleich zum Vorjahr um 26 Prozent. Auch die Gewinne verdreifachten sich. Dennoch will der Konzern noch mehr in KI-Investitionen stecken. Metas Finanzchefin Susan Li kündigte während des Telefonats einen neuen Aktiensplit an, bei dem bestehende Meta-Aktionäre eine neue Aktie am stimmberechtigten Aktienkapital erhalten. Die neue Aktienklasse sei noch nicht für eine bestimmte Investition vorgesehen, sagte Li, deutete aber laufende Kosten im Zusammenhang mit KI an und erklärte, das Unternehmen könne im nächsten Jahr „mehr Finanzierungsflexibilität“ benötigen.

Meta GeldstrafeMeta 25 Milliarden Us-DollarFacebook DatenschutzCambridge AnalyticaNew Mexico Meta UrteilMark ZuckerbergMeta Ki InvestitionenFtc Strafe 2019

Meistgelesene News

  1. Börsenkorrektur kommt unweigerlich: So bereiten sich Anleger richtig vor
  2. KI nur für Top-Mitarbeiter: Paysend-CEO setzt auf Leistungsnachweis
  3. Pieper sieht veränderte Marktstruktur als Treiber heftiger Kursausschläge
  4. Iran-Krieg: Hubschrauberabsturz tötet zwei Soldaten, Tankerangriffe bedrohen Hormuz
  5. Iran bietet Öffnung der Straße von Hormus an: Spannungen eskalieren

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.