ANZEIGE

Uber gewinnt Klage: 340 Millionen Pfund von Taxifahrern abgewiesen

Der High Court weist Schadensersatzklagen Londoner Taxifahrer gegen Uber ab, weil sie zu spät eingereicht wurden.

•• 4 Min
Uber gewinnt Klage: 340 Millionen Pfund von Taxifahrern abgewiesen

Uber hat im Rechtsstreit mit Londoner Taxifahrern einen wichtigen Erfolg erzielt. Der High Court wies Klagen in Höhe von rund 340 Millionen Pfund ab, die von Tausenden Fahrern sowie zwei ehemaligen Unternehmen für private Beförderungsdienste erhoben worden waren. Der zuständige Richter entschied, dass die Ansprüche zu spät geltend gemacht wurden – über die inhaltliche Berechtigung der Vorwürfe musste er damit nicht befinden.

Die Kläger hatten dem Ride-Hailing-Unternehmen vorgeworfen, der Verkehrsbehörde Transport for London (TfL) bei der Erteilung der ersten Betriebslizenz in der britischen Hauptstadt im Jahr 2012 irreführende Informationen vorgelegt zu haben. Uber bestritt diese Vorwürfe stets. Das Gericht prüfte jedoch nicht, ob die Vorwürfe zutreffend sind, sondern wies die Klagen allein aus formalen Gründen ab.

Uber erklärte, es sei erfreut, dass das Gericht die Klagen bereits in einem frühen Stadium zurückgewiesen habe. Für das Unternehmen bedeutet das Urteil zunächst Rechtssicherheit in einem langwierigen Verfahren. Die Gegenseite will sich damit offenbar nicht zufriedengeben.

Die Details

Nach Berichten der Nachrichtenagentur Reuters strebten etwa 13.000 Fahrer Schadensersatz in Höhe von fast 200 Millionen Pfund an. Eine zweite Klage im Namen von Kabbie und Iride, zwei privaten Beförderungsunternehmen, die inzwischen geschlossen wurden, betraf einen Betrag von rund 140 Millionen Pfund. Zusammen ergibt sich daraus die Summe von etwa 340 Millionen Pfund, um die es in dem Verfahren ging.

Die Rechtsstreitigkeiten wurden im Jahr 2024 eingeleitet. Uber argumentierte, dass diese außerhalb der sechsjährigen Frist für solche Ansprüche lägen. In einer schriftlichen Begründung führte Mr. Justice Birt aus, die Kläger hätten die angebliche Täuschung bereits vor 2018 erkennen können. Damit folgte das Gericht der Argumentation des Unternehmens zur Verjährung.

RGL Management, das die Fälle für die Kläger geführt hatte, äußerte große Enttäuschung. Das Unternehmen prüfe mit dem Rechtsteam weitere Optionen. Ob und in welcher Form die Kläger gegen die Entscheidung vorgehen werden, ist offen.

Bemerkenswert ist der zeitliche Rahmen: Die erste Betriebslizenz erhielt Uber in London im Jahr 2012. Die Klagen folgten erst zwölf Jahre später, im Jahr 2024. Genau diese lange Zeitspanne wurde dem Unternehmen zum entscheidenden Argument vor Gericht. Für die Kläger ist die Entscheidung ein Rückschlag, weil das Gericht nicht in die materielle Prüfung einstieg. Die Frage, ob Uber die Behörde tatsächlich getäuscht hat, bleibt damit rechtlich unbeantwortet.

Hintergrund: Was bisher geschah

Bereits am 25.09.2026 berichtete aktien.news über den Robotaxi-Wettbewerb in London, an dem Waymo, Uber und in wenigen Wochen auch Baidu teilnehmen. Die britische Hauptstadt gilt in der Branche als die härteste Bewährungsprobe für selbstfahrende Taxis überhaupt. Wer in London besteht, schafft es überall – so die Zuspitzung, die den Standort für die Branche so bedeutsam macht.

Am 03.09.2026 meldete aktien.news, dass Uber rund 3.300 Stellen streichen will, was etwa zehn Prozent der weltweiten Belegschaft entspricht. CEO Dara Khosrowshahi begründete den Schritt in einer internen Mitteilung damit, die Abläufe zu verschlanken, Führungsebenen abzubauen und Kapital in das Kerngeschäft sowie in Initiativen im Bereich autonomes Fahren umzuleiten.

Bereits am 27.01.2026 berichtete aktien.news über eine wegweisende Entscheidung in den Niederlanden. Ein Amsterdamer Gericht hob ein Urteil aus dem Jahr 2021 auf und befand, dass Uber-Fahrer als unabhängige Unternehmer arbeiten können. Ausschlaggebend waren unter anderem, dass die Fahrer in ihre eigenen Fahrzeuge investieren, ihre Arbeitszeiten frei wählen und Fahraufträge annehmen oder ablehnen können.

Was das für Anleger bedeutet

Für deutsche Privatanleger ist die Entscheidung vor allem ein Signal zur rechtlichen Risikolage von Plattformunternehmen. Der abgewiesene Schadensersatzanspruch beseitigt einen potenziellen finanziellen Belastungsfaktor, auch wenn das Gericht die inhaltlichen Vorwürfe nicht bewertet hat. Die Klagen wurden nicht wegen fehlender Substanz abgewiesen, sondern wegen der verstrichenen Frist.

Zugleich zeigt der Fall, wie stark Uber in London inzwischen aufgestellt ist. Seit Erlangung seiner Lizenz hat sich das Unternehmen einen Großteil des Geschäfts gesichert, das zuvor von den schwarzen Taxis dominiert war. Diese Marktstellung ist für die Bewertung des Unternehmens relevant, ebenso wie die laufenden rechtlichen Auseinandersetzungen.

Ein weiterer Faktor bleibt die Steuerstreitigkeit mit den britischen Behörden. Sie zeigt, dass neben zivilrechtlichen Klagen auch fiskalische Risiken bestehen. Anleger sollten beide Entwicklungen im Blick behalten, ohne daraus unmittelbare Handlungsempfehlungen abzuleiten.

Ausblick

Das Unternehmen sieht sich nächste Woche einem weiteren Verfahren gegenüber. Im Rahmen einer Steuerstreitigkeit mit einem Wert von mehr als einer Milliarde Pfund geht Uber gegen die britische Steuerverwaltung HM Revenue and Customs vor. Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte für die Finanzlage des Konzerns von Bedeutung sein.

Offen bleibt zudem, ob RGL Management im Namen der Kläger weitere rechtliche Schritte einleitet. Das Unternehmen prüft nach eigenen Angaben mit dem Rechtsteam zusätzliche Optionen. Sollte es zu einem Berufungsverfahren kommen, könnte die Auseinandersetzung erneut an Bedeutung gewinnen.

Kurz erklärt

  • High Court: Oberstes Gericht in England und Wales für Zivilverfahren, das in wichtigen Streitigkeiten entscheidet.
  • Verjährung: Rechtliche Frist, nach deren Ablauf ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.
  • Ride-Hailing: Vermittlung von Fahrten über eine App, bei der Fahrer Aufträge von Fahrgästen annehmen.
UberHigh CourtLondoner TaxifahrerTransport For LondonSchadensersatzVerjährungHMRCSteuerstreit

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Börsenkorrektur kommt unweigerlich: So bereiten sich Anleger richtig vor
  3. Pieper sieht veränderte Marktstruktur als Treiber heftiger Kursausschläge
  4. Iran-Krieg: Hubschrauberabsturz tötet zwei Soldaten, Tankerangriffe bedrohen Hormuz
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.