UniImmo Wohnen ZBI: Zweites Gerichtsurteil belastet Volksbanken
Ein weiteres Urteil gegen eine Volksbank wegen Falschberatung beim UniImmo: Wohnen ZBI könnte eine Klagewelle auslösen. Das Landgericht Münster sprach einem Anleger Schadensersatz zu.

Der krisengeplagte Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI sorgt erneut für juristische Turbulenzen. Das Landgericht Münster hat die Volksbank Baumberge zu Schadensersatz verurteilt – ein Urteil, das weitreichende Folgen für die gesamte Genossenschaftsbanken-Gruppe haben könnte.
Anleger klagt erfolgreich gegen Volksbank
Ein Investor aus dem Münsterland hatte 2019 insgesamt 15.000 Euro in den Fonds investiert. Seine Hausbank, die Volksbank Baumberge, hatte ihm das Produkt als sichere und liquide Anlage empfohlen. Der Mann und seine Frau benötigten das Geld zur Aufbesserung ihres Lebensunterhalts – eine Konstellation, die einen riskanten Immobilienfonds eigentlich ausschließen sollte.
Als der UniImmo: Wohnen ZBI im Sommer 2024 plötzlich fast 20 Prozent an Wert verlor, zog der Anleger vor Gericht. Seine Argumentation: Die Bank habe die Risiken verschwiegen und den Fonds fälschlicherweise als Tagesgeld-Alternative dargestellt.
Gericht glaubt dem Anleger
Das Landgericht Münster (Az. 114 O 7/25) gab dem Kläger recht. Entscheidend waren die Aussagen seiner Ehefrau und Tochter, die beim Beratungsgespräch anwesend waren. Sie bestätigten, dass die Bankmitarbeiterin den Fonds als risikolos präsentiert und behauptet hatte, ein Verkauf sei jederzeit möglich.
Besonders brisant: Die Beraterin gab vor Gericht zu, nicht gewusst zu haben, dass Immobilienfonds überhaupt an Wert verlieren können. Eine Aussage, die massive Zweifel an der Beratungsqualität der Volksbanken aufwirft. Zudem stellte das Gericht Fehler im Beratungsprotokoll fest.
Zweites Urteil in kurzer Zeit
Das Münsteraner Urteil ist bereits das zweite seiner Art. Schon 2024 hatte das Landgericht Stuttgart die Vereinigte Volksbank Böblingen wegen ähnlicher Vorwürfe verurteilt. Rechtsanwalt Christopher Kress, der den Kläger vertrat, spricht von einer "enormen Signalwirkung" für alle Anleger offener Immobilienfonds.
Droht eine Klagewelle?
Die beiden Urteile könnten der Auftakt zu einer Serie von Schadensersatzklagen sein. Immerhin hatten Anleger zeitweise rund fünf Milliarden Euro in den UniImmo: Wohnen ZBI investiert. Die Fondsgesellschaft ZBI ist eine wichtige Tochter der Volks- und Raiffeisenbanken, die das Produkt im großen Stil vertrieben.
Kress sieht das Urteil als übertragbar auf "zahllose Bankberatungen", bei denen Institute nicht über Rückgabe- und Kündigungsfristen informiert hätten. Tatsächlich müssen Anleger offene Immobilienfonds mindestens 24 Monate halten, danach gilt eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
Mehrfache rechtliche Baustellen
Der UniImmo: Wohnen ZBI kämpft an mehreren juristischen Fronten. Der Europäische Gerichtshof prüft derzeit, ob die Risikoeinstufung des Fonds korrekt war. Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass die ZBI ein hochriskantes Produkt jahrelang in eine der niedrigsten Risikoklassen eingeordnet hatte.
Zudem zeigten Recherchen der WirtschaftsWoche, dass der Fonds möglicherweise jahrelang die Immobilien vernachlässigte, in die er investiert hatte. Die Fondsgesellschaft musste den Wert 2024 um knapp 20 Prozent herabsetzen.
Branchenkrise verschärft sich
Der UniImmo: Wohnen ZBI steht nicht allein da. Zahlreiche Immobilienfonds geraten unter Druck. Erst vergangene Woche stoppte der Wertgrund Wohnselect D Auszahlungen an Anleger. Auslöser sind die fallenden Immobilienpreise, besonders bei Bürogebäuden.
Weder die Volksbank Baumberge noch die ZBI oder deren Mutter Union Investment wollten sich zu dem Urteil äußern. Die Bank verwies auf laufende Bearbeitung, die Fondsgesellschaften erklärten, weder in die Beratung involviert noch mit dem konkreten Urteil vertraut zu sein.
Fazit für Anleger
Die Urteile zeigen: Falschberatung bei Immobilienfonds kann erfolgreich eingeklagt werden. Anleger, die sich von ihrer Bank nicht ausreichend über Risiken und Kündigungsfristen informiert fühlen, sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens.
