ANZEIGE

Trump will 82% nordamerikanischen Wertschöpfungsanteil bei Autos

Die USA fordern bei USMCA-Neuverhandlungen drastisch höhere lokale Wertschöpfungsquoten – Kanada bleibt von den Gesprächen ausgeschlossen.

•• 3 Min
Trump will 82% nordamerikanischen Wertschöpfungsanteil bei Autos

Die Trump-Regierung hat bei bilateralen Gesprächen zur Überarbeitung des US-Mexiko-Kanada-Abkommens (USMCA) weitreichende neue Anforderungen für die Automobilindustrie vorgelegt. Demnach sollen künftig 82% des Fahrzeugwerts in Nordamerika produziert werden – ein deutlicher Anstieg gegenüber dem aktuellen Schwellenwert von 75%. Zusätzlich sollen 50% des Werts aus den USA selbst stammen, was eine völlig neue US-spezifische Anforderung darstellt.

Die zweitägigen Verhandlungen fanden in Mexiko-Stadt statt und endeten am Freitag. Bemerkenswert: Kanada war von diesen Gesprächen vollständig ausgeschlossen. In den überarbeiteten Gesamtwerten war zudem keine Bestimmung vorgesehen, die den Anteil kanadischer Bauteile berücksichtigen würde – ein klares Signal der Trump-Administration gegenüber Ottawa.

Bruch mit dem bestehenden USMCA-Abkommen

Das aktuelle USMCA, das 2020 als Nachfolger des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens NAFTA von 1994 eingeführt wurde, schreibt einen regionalen Wertschöpfungsanteil von 75% für eine Zollbegünstigung vor. Darüber hinaus müssen derzeit 40% des Wertes sogenannter „Kernkomponenten" – darunter Motoren, Getriebe, wesentliche Karosserieteile und Batterien für Elektrofahrzeuge – in Hochlohnländern, also faktisch in den USA oder Kanada, produziert werden. Bei Pickup-Trucks liegt dieser Schwellenwert sogar bei 45%.

Die nun geforderten 82% würden einen deutlichen Bruch mit dem bestehenden Regelwerk bedeuten. Wie genau der neue Wert oder die US-Wertschöpfungsanforderung von 50% berechnet werden soll, blieb zunächst unklar. Auch für schwere Lastwagen plant die US-Seite eine Anhebung: Der regionale Wertschöpfungsanteil soll von derzeit 70% auf 75% steigen.

Die USA wollen zudem ihre strengere Berechnungsmethode für den lokalen Anteil hochwertiger Komponenten durchsetzen. Dies geschieht, nachdem ein Schiedsgremium im Januar 2023 zugunsten von Mexiko und Kanada entschieden hatte – eine Entscheidung, die faktisch mehr nicht-nordamerikanische Teile in diesen Komponenten erlaubt.

Kanada unter Druck, China im Visier

Vertreter der Automobilindustrie gehen davon aus, dass US-Handelsbeauftragter Jamieson Greer die neuen Ursprungsregeln zunächst mit Mexiko aushandeln und sie Kanada anschließend als nicht verhandelbares Angebot vorlegen wird. Greer äußerte sich ausweichend dazu, ob das USMCA als trilaterales Handelsabkommen fortbestehen oder in separate bilaterale Verträge aufgeteilt werden soll.

Die Verhandlungen umfassten neben dem Automobilsektor auch den Handel mit Stahl und Aluminium sowie Bestimmungen zur wirtschaftlichen Sicherheit. Ziel ist es, China und andere Länder daran zu hindern, Vorteile aus dem USMCA zu ziehen. „Die Vereinigten Staaten haben die Gespräche mit dem Ziel abgeschlossen, das Handelsdefizit mit Mexiko zu verringern und die amerikanischen Lieferketten zu stärken", erklärte das Büro des US-Handelsbeauftragten (USTR).

Ein mexikanischer Regierungsbeamter, der mit den Verhandlungen vertraut ist, erklärte, es habe bei den Gesprächen in Mexiko-Stadt „keine Überraschungen" gegeben und „nicht einmal die Spur" eines Hinweises von US-Vertretern auf einen Rückzug aus dem Abkommen.

Weitere Verhandlungsrunden geplant – ohne Kanada

Die USA und Mexiko werden ihre Gespräche am 16. und 17. Juni in Washington, D.C. fortsetzen, wobei der Schwerpunkt auf der Landwirtschaft und „fairen Wettbewerbsbedingungen" liegen wird. Eine dritte Runde ist für die Woche vom 20. Juli in Mexiko-Stadt geplant. Für Kanada sind hingegen keine Gespräche anberaumt.

Der Hintergrund dieser Entwicklung ist bedeutsam: Das USMCA bildet die Grundlage für ein jährliches trilaterales Handelsvolumen von fast 1,6 Billionen US-Dollar. Präsident Trump hatte im vergangenen Jahr bereits Zölle von 25% auf kanadische und mexikanische Fahrzeuge und Komponenten verhängt, während auf Stahl, Aluminium und Kupfer aus diesen Ländern Abgaben von 50% erhoben werden.

Greer hat erklärt, dass er beabsichtigt, im überarbeiteten Handelsabkommen ein gewisses Maß an Zöllen auf wichtige mexikanische und kanadische Industriegüter und Metalle beizubehalten. Beide Partner könnten jedoch einige Vorzugszollsätze erhalten. Zum Vergleich: Derzeit können Fahrzeuge aus Japan, Südkorea, der Europäischen Union und Großbritannien zu niedrigeren Sätzen in die USA importiert werden als solche aus Kanada oder Mexiko – eine Situation, die die Trump-Administration als unhaltbar betrachtet.

USMCATrump AutomobilindustrieWertschöpfungsanteil AutosNordamerika FreihandelUs-HandelsabkommenNafta NachfolgerUrsprungsregeln AutomobilJamieson Greer

Meistgelesene News

  1. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. XRP-Preisprognose: Was Anleger in den nächsten drei Jahren erwarten
  4. Galeria Karstadt Kaufhof: Beetz stellt Rettungsplan für Warenhauskette vor
  5. Ukraine-Roboterangriff im Donbas deckt Schwachstelle in Putins Kriegsmaschinerie auf

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.