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Steuervorteile durch Verlustbescheinigung

Optimieren Sie Ihre Steuerlast: Tipps für Anleger bei Kapitalverlusten und Auslandsinvestitionen

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Steuervorteile durch Verlustbescheinigung

Die Kapitalmärkte sind für Anlegerinnen und Anleger oft ein Ort der Gewinn- und Verlustmöglichkeiten. Während die Freude über Gewinne groß ist, bereiten Verluste Sorgen. Doch Verluste können auch eine positive Seite haben, insbesondere wenn es um die Steuererklärung geht. Noch bis zum 15. Dezember haben Anleger die Möglichkeit, bei ihrer Bank eine Verlustbescheinigung zu beantragen, die sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.

Eine Verlustbescheinigung ist besonders dann sinnvoll, wenn Anleger bei verschiedenen Banken Geld angelegt haben. Durch die Steuererklärung können die Verluste auf einem Konto mit den Gewinnen auf einem anderen Konto verrechnet werden. Das Ergebnis ist ein geringerer Gesamtgewinn und somit auch weniger Steuern, die gezahlt werden müssen. Doch nicht alle Verluste können einfach mit Gewinnen verrechnet werden, vor allem Paare und Anleger mit Auslandsinvestments müssen dies genau durchkalkulieren.

Wenn Anleger Verluste in ihrem Depot verzeichnen, werden diese normalerweise automatisch mit Gewinnen bei demselben Finanzinstitut verrechnet. Falls Verluste nicht innerhalb der Bank ausgeglichen werden können, werden sie auf das nächste Jahr übertragen. Doch wenn Anleger bei verschiedenen Banken sowohl Verluste als auch Gewinne verzeichnen, ist eine Verlustbescheinigung erforderlich. Diese wird der Steuererklärung beigefügt, und das Finanzamt übernimmt den bankübergreifenden Verlustausgleich. Das führt zu einem geringeren Kapitalertrag und einer Rückerstattung eventuell zu viel gezahlter Steuern.

Nicht alle Verluste aus Kapitalanlagen können beliebig mit Gewinnen verrechnet werden. Die Finanzinstitute verwenden verschiedene Verlusttöpfe für unterschiedliche Finanzprodukte. Aktienverluste können beispielsweise nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Die Frage, ob dies verfassungskonform ist, ist derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Daneben existiert ein allgemeiner Verrechnungstopf, in dem Gewinne und Verluste aus anderen Anlageprodukten wie ETFs, gemanagten Investmentfonds, Anleihen sowie Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Auch Aktiengewinne, die nach der Verrechnung mit Aktienverlusten übrig bleiben, fallen in diesen Topf.

Seit 2021 gelten spezielle Regeln für Verluste aus Termingeschäften, die nur noch mit Gewinnen aus ähnlichen Geschäften verrechnet werden dürfen, wobei maximal 20.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden können. Dazu gehören Optionsgeschäfte, Futures und Contracts for Difference (CFDs). Die Verrechnung solcher Verluste erfolgt nun ausschließlich über die Steuererklärung.

Wenn die bescheinigten Verluste höher sind als die anrechenbaren Gewinne, erstellt das Finanzamt eine separate Bescheinigung, den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser wird in der nächsten Steuererklärung automatisch berücksichtigt oder, falls es keine anrechenbaren Gewinne gibt, weiter vorgetragen.

Bei Ehepaaren besteht die Möglichkeit, die Verluste eines Partners mit den Gewinnen des anderen zu verrechnen. Dies geschieht automatisch am Jahresende, wenn Paare ihre Konten bei demselben Finanzinstitut führen und dort einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Mit einer Verlustbescheinigung ist sogar eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Finanzinstituten möglich.

Verluste, die aus Kapitalanlagen bei ausländischen Finanzinstituten resultieren, können ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings verlangen die Finanzämter detaillierte Erträgnisaufstellungen und Steuerreports nach deutschem Steuerrecht. Anders als in Deutschland gibt es im Ausland keine Verlusttöpfe, daher ist keine Verlustbescheinigung erforderlich. Die lokale Quellensteuer auf Kapitalerträge, insbesondere Dividenden, kann oft auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden, aber nicht in das nächste Jahr übertragen werden.

Wer eine Verlustbescheinigung benötigt, kann diese bis zum 15. Dezember bei seinem kontoführenden Finanzinstitut beantragen. Die meisten Institute bieten die Möglichkeit dazu entweder online oder über ein Formular der Bank an. Kunden erhalten die Verlustbescheinigung normalerweise zusammen mit der Jahressteuerbescheinigung. Wer die Frist versäumt, kann in der Regel erst im nächsten Jahr eine Verlustbescheinigung beantragen, und einmal gestellte Anträge können nicht rückgängig gemacht werden.

Es gibt auch andere Fristen, die am 15. Dezember enden. Für Ledige bleibt eine jährliche Kapitalertragsgrenze von 1000 Euro steuerfrei, während es bei Verheirateten 2000 Euro sind. Um sicherzustellen, dass Banken keine Abgeltungs- und Kirchensteuer auf Erträge einbehalten, muss ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Bei einigen Instituten kann dieser nur bis zum 15. Dezember für das Jahr 2023 geändert werden,

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