Steuerrückforderungen und ausländische Banken in Deutschland
Eine kritische Analyse der Herausforderungen und rechtlichen Bedenken bei Quellensteuererstattungen

Die internationale Finanzwelt ist geprägt von grenzüberschreitenden Geschäften und Investitionen. Deutsche Aktien sind keine Ausnahme, sie werden von Investoren aus verschiedenen Ländern gehalten. Doch gerade ausländische Banken, die in deutsche Aktien investieren, sehen sich hierzulande seit geraumer Zeit mit einer problematischen Situation konfrontiert. Das Bundeszentralamt für Steuern hegt einen gewissen "Generalverdacht" gegenüber diesen Banken, insbesondere wenn es um die Rückforderung von Quellensteuern geht, die rechtmäßig erstattet werden sollten.
Konkret handelt es sich um die Quellensteuer von 25 Prozent, die auf Streubesitzdividenden ausländischer Banken aus börsennotierten Aktien erhoben wird. Je nach den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Anleger und dem Quellenstaat kann diese Besteuerung eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Normalerweise beträgt der Steuerabzug nach den Abkommen 15 Prozent, und eine Erstattung kann beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland beantragt werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass es heute keinen Zweifel mehr daran gibt, dass der Fiskus durch Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag, wie es bei den bekannten Cum-Ex-Geschäften der Fall war, nicht mehr gefährdet ist. Zusätzliche Voraussetzungen für die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuern wurden eingeführt, um Missbrauch zu verhindern. Dies betrifft auch Cum-Cum-Transaktionen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Zwischenbericht zur "Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung" klargestellt, dass die genannten Vorschriften als äußerst wirksam angesehen werden. Es gibt seit 2016 keine bekannten Cum-Cum-Gestaltungen mehr. Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls entschieden, dass bei Cum-Cum-Geschäften von einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auszugehen ist, und Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen wird.
Trotz dieser klaren Rechtslage scheinen ausländische Banken bei der Beantragung einer Quellensteuerreduktion auf den DBA-Regelsatz für Dividenden in Höhe von 15 Prozent immer noch mit seitenlangen Fragebögen zur wirtschaftlichen Eigentumsverhältnissen der Aktien konfrontiert zu werden. Diese Praxis ist fragwürdig und stellt eine unnötige Belastung für ausländische Investoren dar.
Des Weiteren ist es rechtlich bedenklich, dass die Finanzverwaltung von ausländischen Banken Informationen verlangt, die nur dann vorgeschrieben sind, wenn der Steuerausländer eine Reduzierung der Quellensteuer auf unter 15 Prozent beantragt. Dies betrifft Details wie die Haltedauer der Aktien, das Risiko einer Wertveränderung und die Weitergabeverpflichtung der Kapitalerträge. Diese Informationen sollten nur in risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fällen abgefragt werden. Andernfalls könnte dies als eine europarechtlich rechtswidrige Diskriminierung angesehen werden.
In diesem Zusammenhang ist der kürzlich vorgestellte FASTER-Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission interessant. Diese Richtlinie sieht eine standardisierte digitale Ansässigkeitsbescheinigung und eine verbesserte Quellensteuerentlastung für grenzüberschreitende Portfoliodividenden vor. Trotz dieser vielversprechenden Initiative ist aufgrund der aktuellen Verwaltungspraxis jedoch nicht sicher, ob es tatsächlich zu einer Umsetzung kommen wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation für ausländische Banken in Deutschland in Bezug auf Steuerrückforderungen weiterentwickeln wird.
