Gericht weist Entschädigungsklage von Handelsketten ab
Maßnahmen während Corona-Lockdowns laut Urteil rechtmäßig und grundgesetzkonform

Die Muttergesellschaft der Handelsketten Woolworth und Tedi ist mit ihrer Klage auf Schadenersatz wegen coronabedingter Geschäftsschließungen vor dem Landgericht Stuttgart gescheitert. Das Unternehmen hatte gefordert, für die Verluste während der Lockdowns in den Jahren 2020 und 2021 entschädigt zu werden. Insgesamt machte der Konzern einen Schaden in Höhe von 32 Millionen Euro geltend. Dieser Betrag bezog sich auf einen Zeitraum von 25 Wochen, in denen Filialen der beiden Warenhausketten geschlossen bleiben mussten.
Das Unternehmen hatte argumentiert, dass durch die behördlich angeordneten Schließungen mehrere Grundrechte verletzt worden seien, insbesondere das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot. In der Klageschrift hieß es, dass sogenannte privilegierte Händler wie Supermärkte, Drogerien und Baumärkte trotz vergleichbarer Sortimente weiterhin öffnen durften. Diese Ungleichbehandlung bewertete die B.H. Holding GmbH als nicht gerechtfertigt und forderte eine finanzielle Wiedergutmachung.
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Die Richter sahen die in Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als rechtmäßig an. Die Auflagen seien verhältnismäßig gewesen und hätten im Einklang mit dem Grundgesetz gestanden. Der Schutz der Bevölkerung vor einem dynamischen Infektionsgeschehen rechtfertige in bestimmten Fällen auch Einschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeit, so das Gericht.
In seiner Begründung erklärte das Gericht, dass die Bevorzugung von Einzelhandel mit Waren zur Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung durch das Gemeinwohl gerechtfertigt sei. Daher seien in Ausnahmesituationen wie einer Pandemie auch Benachteiligungen anderer Wirtschaftsbereiche hinzunehmen, sofern diese sachlich begründet seien. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot sei daher nicht erkennbar gewesen.
Neben dem Verfahren in Baden-Württemberg hat die B.H. Holding auch in weiteren Bundesländern vergleichbare Klagen eingereicht. Angaben zur Zahl dieser Verfahren machte das Unternehmen nicht. Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart kann noch Rechtsmittel eingelegt werden. Laut Aussagen der Klägerseite wolle man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist damit nicht ausgeschlossen. Das höchste deutsche Zivilgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt, dass Corona-bedingte Einschränkungen auch für andere Berufsgruppen wie Friseure oder Gastronomen rechtlich zulässig gewesen seien.
