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Gericht stoppt Bafin-Anordnung zu Zinsnachzahlungen

Sparkassen und Volksbanken siegen im Streit um Prämiensparverträge vor Gericht.

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Gericht stoppt Bafin-Anordnung zu Zinsnachzahlungen

Im Rechtsstreit um Sparverträge zwischen Banken und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt zugunsten der Sparkassen und Volksbanken entschieden. Die Finanzaufsicht Bafin erlitt eine Niederlage, als das Gericht eine Allgemeinverfügung der Bafin zu Zinsnachzahlungen als rechtswidrig erklärte. Diese Verfügung aus dem Jahr 2021 forderte Banken auf, Kunden über unwirksame Zinsklauseln in Prämiensparverträgen zu informieren und Zinsnachzahlungen vorzunehmen. Drei Sparkassen und drei Genossenschaftsbanken klagten stellvertretend für mehr als 1100 Kreditinstitute gegen diese Anordnung.

Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, inwieweit die Bafin das Recht hat, Banken im Sinne des Verbraucherschutzes bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen. Laut dem Gericht war im vorliegenden Fall kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze erkennbar, was notwendig gewesen wäre, um die Allgemeinverfügung zu rechtfertigen. Die Bafin argumentierte unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht.

Die Bafin hatte im Jahr 2021 aufgrund eines vermeintlichen Missstands bei Prämiensparverträgen reagiert. In diesen Sparverträgen erhielten Kunden neben einem steigenden Bonus auch einen variablen Grundzins. Streitpunkt war vor allem die Berechnung des variablen Grundzinses, insbesondere der zu verwendende Referenzzins. Der BGH fällte dazu im Oktober 2021 sowie im Juli 2024 wichtige Urteile, die die Berechnungsgrundlage festlegten, jedoch nicht in dem Umfang, den Verbraucherschützer gefordert hatten.

Viele Sparkassen hatten ab 2016 mit der Kündigung von Prämiensparverträgen begonnen, da diese für die Banken aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen ein Verlustgeschäft darstellten. Trotz der Kündigungen könnten nachträgliche Zinsnachzahlungen auf gekündigte Verträge fällig werden, da zahlreiche dieser Verträge unwirksame Zinsklauseln enthielten. Einige Sparkassen haben bereits Nachzahlungen geleistet, doch laut der Bafin erfolgt dies bisher nicht flächendeckend.

Die Deutsche Kreditwirtschaft, die Interessenvertretung der Banken, zeigte sich erfreut über das Urteil und kritisierte das Vorgehen der Bafin. Die Bafin hingegen behält sich vor, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Gleichzeitig betont die Aufsichtsbehörde, dass die zivilrechtlichen Ansprüche der Verbraucher von diesem Urteil unberührt bleiben. Verbraucher sollten daher weiterhin selbst prüfen, ob ihnen Nachzahlungen zustehen.

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