Gericht kippt Bonuskürzungen bei Credit Suisse
Gericht kippt Bonuskürzungen bei Credit Suisse

Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verfügte Kürzung oder Streichung von Bonuszahlungen an ehemalige Spitzenmanager der Großbank Credit Suisse (CS) ist rechtswidrig. Das hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Richter gaben einer Beschwerde von zwölf Betroffenen statt. Demnach fehlte eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Eingriffe in die vertraglich zugesicherten variablen Vergütungen. Das Gericht erklärte, dass diese Ansprüche arbeitsvertraglicher Natur gewesen seien und somit unter den Schutz der Eigentumsgarantie fielen.
Das Urteil betrifft insgesamt Bonuszahlungen in Höhe von 62 Millionen Franken. Diese wären laut Gericht theoretisch von der UBS zu leisten, die im Zuge einer staatlich gestützten Übernahme im Frühjahr 2023 zur Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse wurde. Die Regierung hatte die Maßnahmen damals damit begründet, dass eine vollständige oder teilweise Streichung von Boni notwendig sei, um die Verantwortlichen für das Scheitern der Bank nicht zu belohnen. Die Credit Suisse war in eine existenzbedrohende Schieflage geraten und musste durch eine von Bund und Nationalbank unterstützte Übernahme durch die UBS gerettet werden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Das EFD kündigte an, das Urteil eingehend zu prüfen und einen Weiterzug ans Bundesgericht in Erwägung zu ziehen. Es handelt sich um ein Piloturteil, das Auswirkungen auf vier weitere hängige Beschwerden haben könnte. Diese Verfahren wurden bis zur Klärung des Pilotfalls ausgesetzt.
Die UBS nahm das Urteil zur Kenntnis und äußerte sich nicht näher zu den möglichen finanziellen Konsequenzen. Da es sich um eine Nachzahlung erheblicher Bonusbeträge handelt, könnte das Urteil, sollte es in letzter Instanz Bestand haben, grundsätzliche Auswirkungen auf die rechtliche Handhabe von Bonuskürzungen im Zuge staatlicher Interventionen bei Bankenkrisen haben. Die damalige Anordnung betraf ausschließlich die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie hohe Führungskräfte und sah Kürzungen von bis zu 50 Prozent vor. Die Debatte über die rechtliche Zulässigkeit solcher Eingriffe erhält mit dem Urteil neuen Auftrieb.
