Eventim verliert vor Gericht wegen Versicherungsabfrage
OLG Bamberg beanstandet doppelte Nachfrage und sieht unzulässige Beeinflussung der Kunden

Die Ticketplattform Eventim darf beim Verkauf von Eintrittskarten keine doppelte Abfrage zum Abschluss einer kostenpflichtigen Ticketversicherung mehr durchführen. Das Oberlandesgericht Bamberg urteilte, dass ein solches Vorgehen eine unzulässige Beeinflussung der Kundinnen und Kunden darstellen könne. Anlass für das Verfahren war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 3 UKl 11/24 e.
Eventim hatte beim Ticketkauf zunächst eine Versicherung über eine auffällig gestaltete Klickfläche angeboten. Nutzerinnen und Nutzer konnten sich an dieser Stelle bewusst gegen den Abschluss der Zusatzversicherung entscheiden. Unmittelbar danach öffnete sich jedoch ein weiteres Pop-up-Fenster, das erneut auf die Versicherung hinwies. Zur Begründung verwies Eventim darauf, dass mit der Versicherung „Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ vermieden werden könnten. Erst nachdem Käuferinnen und Käufer in diesem zweiten Schritt aktiv auf den Button „Ich trage das volle Risiko“ klickten, wurde der Buchungsprozess fortgesetzt und der Bezahlvorgang gestartet.
Das Gericht stufte diese Praxis als unzulässig ein. Die zweite Abfrage könne dazu führen, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher doch noch zum Abschluss der Versicherung überreden lassen, obwohl sie sich zuvor bewusst dagegen entschieden hatten. Nach Auffassung des Gerichts dürften Online-Anbieter ihre Internetseiten nicht so gestalten, dass Kaufentscheidungen durch Täuschung, Manipulation oder eine unangemessene Beeinflussung zustande kommen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte ursprünglich auch versucht, die erste Abfrage der Ticketversicherung zu untersagen. Dies wies das Gericht jedoch zurück. Zwar liege durch die farbliche Hervorhebung der Versicherung ein sogenanntes „Framing“ vor, also eine gezielte Lenkung der Aufmerksamkeit. Es handle sich dabei aber nicht automatisch um eine unzulässige Praxis. Die Gestaltung lasse klar erkennen, dass der Abschluss der Versicherung freiwillig sei und lediglich eine zusätzliche Option darstelle.
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Eventim könnte gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel einlegen. Sollte das Urteil Bestand haben, wären ähnliche doppelte Abfragen auf Buchungsplattformen künftig untersagt. Damit wäre das Vorgehen von Eventim in dieser Form nicht mehr zulässig.
