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EuGH-Urteil gegen Aldi-Süd: Irreführende Rabatte verboten

Händler müssen künftig niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben

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EuGH-Urteil gegen Aldi-Süd: Irreführende Rabatte verboten

Der Discounter Aldi-Süd hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit um irreführende Rabattangebote eine Niederlage erlitten. Laut dem Urteil des EuGH müssen Rabatte in Prospekten oder Werbungen auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage bezogen werden. Dieses Urteil soll verhindern, dass Händler durch künstliche Preisanpassungen Verbraucher täuschen, indem sie zunächst die Preise erhöhen und anschließend eine reduzierte Preisspanne anbieten, die den Anschein eines Rabatts erweckt.

Hintergrund des Urteils ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher fordert. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Rabatte tatsächlich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein sollten und nicht auf den unmittelbar vor dem Angebotsbeginn geltenden Preis. Die Verbraucherzentrale sieht in dem Urteil des EuGH einen klaren Schritt in Richtung mehr Preisklarheit und Schutz vor Täuschung.

Der konkrete Fall, der zum Urteil des EuGH führte, bezieht sich auf Werbeaktionen von Aldi-Süd, bei denen unter anderem Obst wie Bananen und Ananas als rabattierte Artikel beworben wurden. Beispielsweise wurde für Ananas mit dem Slogan „Preis-Highlight“ und einem Preis von 1,49 Euro pro Stück geworben. Ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro suggerierte eine Ersparnis. Allerdings stand im Kleingedruckten, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage tatsächlich 1,39 Euro betrug, also noch unter dem beworbenen „Preis-Highlight“. Ähnlich wurde bei Bananen verfahren, bei denen ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo als um 23 Prozent reduziert dargestellt wurde, wobei ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro daneben angegeben war. Auch hier lag der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,29 Euro.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kritisiert das Vorgehen von Aldi-Süd scharf. Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale, erklärte, dass Aldi durch diese Preisstrategie den Anschein einer ernsthaften Preisreduzierung erweckt habe. Tatsächlich sei der gestrichene Preis jedoch wahrscheinlich nur kurz zuvor erhöht worden, um eine anschließende Rabattaktion attraktiver wirken zu lassen. Der EuGH folgte der Argumentation der Verbraucherschützer in weiten Teilen und entschied, dass diese Art der Preiswerbung irreführend sei.

Die abschließende Entscheidung im konkreten Fall muss nun das Gericht in Düsseldorf treffen. Dabei wird es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen und über die Zulässigkeit der von Aldi-Süd beworbenen Rabatte befinden. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für den Handel haben und den Umgang mit Rabattaktionen grundlegend beeinflussen.

AldiEinzelhandel Europäischer GerichtshofJustiz

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