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Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was Erben jetzt wissen müssen

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt an zwei Tagen über die Erbschaftsteuer – mit weitreichenden Folgen für Millionen Deutsche.

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Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was Erben jetzt wissen müssen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe befasst sich erneut mit der Erbschaftsteuer – und diesmal gleich an zwei Verhandlungstagen. Die Verfahren könnten das deutsche Erbschaftsteuerrecht grundlegend verändern und betreffen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmenserben.

Am ersten Verhandlungstag steht die Klage des Freistaats Bayern im Mittelpunkt. Bayern fordert, dass die Länder künftig selbst über die Erbschaftsteuer entscheiden dürfen – also eine sogenannte Länderkompetenz. Ministerpräsident Markus Söder hatte seine Absicht bereits deutlich formuliert: „Wir regionalisieren die Erbschaftsteuer, dann können die SPD-Länder massiv erhöhen – und wir senken." Damit zeichnet sich ein politisch brisantes Szenario ab: ein möglicher Steuerwettbewerb zwischen den Bundesländern.

Bayern beanstandet zudem, dass die persönlichen Freibeträge seit 16 Jahren unverändert geblieben sind. Aktuell gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder. Angesichts gestiegener Immobilienpreise und Vermögenswerte greift die Steuer damit heute faktisch tiefer in Erbschaften hinein als noch vor anderthalb Jahrzehnten – ohne dass der Gesetzgeber nachgesteuert hat.

Streit um Privilegien für Unternehmenserben

Am zweiten Verhandlungstag rücken die Sonderregeln für Betriebsvermögen in den Fokus. Ein konkreter Fall verdeutlicht das Ungleichgewicht: Ein Kläger erbte Privatvermögen – darunter ein Wertpapierdepot und Grundstücke – von seiner Tante und musste dieses voll versteuern. Unternehmenserben hingegen genießen unter bestimmten Bedingungen erhebliche Steuervorteile.

Konkret gilt: Wer Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre hält, kann 85 Prozent davon steuerfrei erben. Bei einer Haltefrist von sieben Jahren ist sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Ab einem Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro greift zusätzlich eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung. Diese Regelungen sollen Arbeitsplätze und den Fortbestand von Unternehmen sichern – sind aber seit Jahren umstritten.

SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf brachte die Kritik auf den Punkt: „Es darf einfach nicht sein, dass kleinere und mittlere Erbschaften stark besteuert werden, während Milliardärsfamilien ihr Vermögen in Deutschland durch die Nutzung bestehender legaler Schlupflöcher nahezu steuerfrei weitergeben können."

Jahrzehntelange Geschichte vor dem Verfassungsgericht

Das BVerfG hat sich bereits mehrfach mit der Erbschaftsteuer befasst – zuletzt in den Jahren 1995, 2006 und 2014. Im Urteil von 2014 beanstandete das Gericht insbesondere die Privilegierung sehr großer Betriebsvermögen und forderte eine Bedarfsprüfung für größere Unternehmen. Der Gesetzgeber passte das Erbschaftsteuergesetz daraufhin 2016 an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben an.

Gegen die Bayern-Klage hat sich auch die Grünen-Bundestagsfraktion positioniert. Sie beauftragte den Göttinger Jura-Professor Florian Meinel mit einer Stellungnahme. Meinel warnt vor einem „ruinösen Steuerwettbewerb", sollte die Erbschaftsteuer tatsächlich regionalisiert werden. Das Erbschaftsteueraufkommen fließt vollständig den Ländern zu – ein Umstand, der die Debatte über Zuständigkeit und Verteilung zusätzlich anheizt.

Was bedeutet das für Privatanleger und Erben?

Innerhalb der schwarz-roten Koalition ist die Erbschaftsteuer ein Streitthema. Die Union will das Urteil des BVerfG abwarten, während die SPD auf Reformen drängt. Ein Urteil wird voraussichtlich erst in einigen Monaten erwartet.

Für Privatanleger und potenzielle Erben lohnt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Bereits nach geltendem Recht gilt: Ein selbstbewohntes Elternhaus kann von Kindern oder dem Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei übernommen werden. Sollte das BVerfG jedoch erneut Verfassungswidrigkeit feststellen, könnte der Gesetzgeber zu Anpassungen gezwungen sein – mit direkten Auswirkungen auf Freibeträge, Steuerklassen und die Behandlung von Betriebsvermögen. Wer größere Erbschaften erwartet oder plant, sollte die Karlsruher Entscheidung im Blick behalten.

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