BGH-Urteil: Hohe Nachzahlungen für Prämiensparer
Entscheidung zur Zinsberechnung bringt Sparkassen in Zugzwang – Kunden fordern Rückzahlungen ein.

Im langjährigen Rechtsstreit um die Berechnung von Zinsen in Prämiensparverträgen von Sparkassen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals einen Referenzzins festgelegt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für zahlreiche Kunden, da sie teils hohe Nachzahlungen erwarten können. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat Fälle dokumentiert, in denen Rückzahlungen von über 12.000 Euro möglich sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und die Verbraucherzentrale Sachsen hatten gemeinsam geklagt, da sie der Ansicht sind, dass die Sparkassen die Zinsen nicht korrekt berechnet hatten.
Betroffen sind insbesondere die sogenannten Prämiensparverträge, die in großer Anzahl zwischen 1990 und 2005 von rund 350 Sparkassen bundesweit verkauft wurden. Diese Verträge boten neben einem variablen Grundzins, dessen Berechnung nun strittig ist, auch steigende Prämien über die Jahre. Das Urteil des BGH betrifft insbesondere zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Dresden und die Saalesparkasse aus Halle. Diese Klagen, eine Art Sammelklagen, haben maßgeblich zur jetzigen Entscheidung beigetragen.
Für die rund 1.500 Verbraucher, die sich diesen Musterklagen angeschlossen haben, bedeutet das Urteil auf jeden Fall Nachzahlungen. Die Sparkasse Dresden hat bereits mit 90 Prozent der Prämiensparer Vergleiche zu Nachzahlungen vereinbart. Für die übrigen zehn Prozent, darunter rund 650 Musterkläger, werden die Zinsen nun ebenfalls mit dem vom BGH festgelegten Referenzzins nachberechnet. Die Saalesparkasse plant, zeitnah auf die rund 800 Musterkläger zuzugehen.
Es gibt jedoch noch 15 weitere Musterklagen gegen andere Sparkassen, an denen sich fast 15.000 Verbraucher beteiligt haben. Die Stadtsparkasse München, die größte dieser Klagen, äußert sich bislang nicht konkret zu ihrem weiteren Vorgehen, sondern wartet zunächst die detaillierte Urteilsbegründung des BGH ab. Verbraucherschützer fordern jedoch, dass alle Sparkassen, unabhängig von bestehenden Musterklagen, freiwillig auf ihre Kunden zugehen und Nachzahlungen leisten.
Die Sparkassen selbst argumentieren, dass es kein einheitliches Modell des Prämiensparens gebe und viele Kunden mit den bisherigen Renditen zufrieden seien. Dennoch empfehlen Verbraucherschutzorganisationen den Kunden, aktiv auf ihre Sparkassen zuzugehen und Nachzahlungen einzufordern. Der VZBV plant die Veröffentlichung eines Musterbriefes, um den Sparern dieses Vorgehen zu erleichtern.
Auch Kunden, deren Prämiensparverträge in den letzten drei Jahren gekündigt wurden, haben unter Umständen Anspruch auf Nachzahlungen. Für sie gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer sie ihre Ansprüche geltend machen können.
Eine entscheidende Rolle spielt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Diese hatte vor drei Jahren Banken per Allgemeinverfügung aufgefordert, ihre Kunden über unwirksame Zinsklauseln zu informieren und unter Umständen Zinsnachzahlungen zu leisten. Die Bafin prüft derzeit, ob sie weitere Maßnahmen ergreifen muss. Allerdings sind fast 1.200 Banken gegen diese Verfügung vorgegangen, und eine entsprechende Klage ist nun vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig.
