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Bafin rät Sparern zur Prüfung von Ansprüchen

BGH-Urteil ermöglicht Nachzahlungen bei Prämiensparverträgen mit ungültigen Zinsklauseln

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Bafin rät Sparern zur Prüfung von Ansprüchen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat Inhabern von Prämiensparverträgen geraten, mögliche Ansprüche auf Nachzahlungen zu prüfen. Besonders bei älteren Verträgen könnten Verbraucherinnen und Verbraucher potenziell Geld zurückfordern, so die Behörde mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli dieses Jahres.

Prämiensparverträge boten Sparerinnen und Sparern neben einem variablen Zinssatz auch eine zusätzliche Prämie, deren Höhe sich in der Regel nach der Laufzeit des Vertrags richtete. Je länger die regelmäßigen Sparbeiträge eingezahlt wurden, desto höher fiel die Prämie aus. Solche Verträge wurden vor allem in den 1990er Jahren und Anfang der 2000er Jahre abgeschlossen – insbesondere bei Sparkassen unter Bezeichnungen wie „Vorsorgesparen“ oder „Vermögensplan“ sowie bei Volks- und Raiffeisenbanken als „Bonusplan“ oder „VRZukunft“.

Allerdings waren Prämiensparverträge schon seit Jahren umstritten. In vielen Verträgen gab es Klauseln, die es den Banken erlaubten, einseitig und uneingeschränkt die zugesicherte Verzinsung zu ändern. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Klauseln bereits 2004 für unwirksam. Jedoch blieb lange Zeit unklar, wie die Zinsen bei solchen Verträgen korrekt berechnet werden sollten. Erst im Juli 2024 legte der BGH einen Referenzzins fest, den Banken für die Nachberechnung verwenden können. Dabei wurde die Umlaufrendite börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 8 bis 15 Jahren als mögliche Grundlage bestätigt.

Christian Bock, Abteilungsleiter für Verbraucherschutz bei der Bafin, empfiehlt betroffenen Sparern, ihre Verträge zügig zu überprüfen und sich von ihrer Bank die genaue Vertragsgestaltung erläutern zu lassen. Auch ehemalige Vertragsinhaber, deren Prämiensparverträge bereits gekündigt wurden, könnten möglicherweise Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Dabei gilt jedoch eine dreijährige Verjährungsfrist. Um ihre Ansprüche zu prüfen, können sich Verbraucher auch an Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälte wenden.

Im Jahr 2021 gab es in Deutschland noch etwa 1,1 Millionen Prämiensparverträge. Allerdings dürfte diese Zahl seitdem erheblich gesunken sein, da Banken häufig ganze Vertragsjahrgänge gekündigt haben. Bei bestehenden Verträgen werden Zinsnachzahlungen in der Regel nicht automatisch durchgeführt. Verbraucherzentralen üben daher seit Jahren Druck aus und setzen sich mit Musterfeststellungsklagen für die Rechte der Sparer ein.

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