Auslandskonten im Fokus deutscher Steuerbehörden
Neue Meldefrist verschärft Kontrollmechanismen bei Kapitalerträgen im Ausland

Am 30. September erfolgt der automatische Informationsaustausch (AIA) von Finanzdaten deutscher Kapitalanleger. Mehr als 100 Länder, darunter erstmals Georgien, Kenia und Thailand, melden dem deutschen Fiskus Informationen über Konten und Kapitalerträge. Damit wird das Verstecken von Vermögen im Ausland immer schwieriger. Dieser AIA findet bereits zum siebten Mal statt, seitdem er 2018 eingeführt wurde. Im Vorjahr tauschte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Daten zu rund 12,1 Millionen Konten aus, wobei 98 Prozent der Meldungen Privatpersonen betrafen.
Nach deutschem Steuerrecht müssen Kapitalerträge in dem Land versteuert werden, in dem der Hauptwohnsitz liegt. In Deutschland fallen dabei 25 Prozent Abgeltungsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Anders als bei inländischen Banken, die die Steuer automatisch abführen, müssen Erträge aus dem Ausland in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Sollte das Finanzamt von nicht deklarierten Kapitalerträgen erfahren, steht schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung im Raum.
Die ausgetauschten Daten umfassen den Namen, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort des Kontoinhabers sowie Angaben zum meldenden Finanzinstitut, Kontosaldo, Zinserträgen, Dividendenerlösen und weiteren Einkünften. Auch Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen sowie Auflösungsdaten des Kontos werden übermittelt. Der Begriff „Konto“ ist dabei weit gefasst, sodass auch Werte aus Versicherungsverträgen und Beteiligungen an Private-Equity-Fonds gemeldet werden.
Wer bislang Kapitalerträge aus dem Ausland nicht korrekt erklärt hat, sollte nun handeln. Der Steueranwalt Markus Deutsch rät, sich an einen Steuerberater oder -anwalt zu wenden, da das Risiko einer Entdeckung nahezu 100 Prozent beträgt. Eine Selbstanzeige sei unausweichlich, allerdings sollte diese vollständig und sorgfältig vorbereitet sein. Eine unvollständige Selbstanzeige kann dazu führen, dass das Finanzamt so handelt, als wäre gar keine Erklärung abgegeben worden, und umgehend ein Strafverfahren einleitet.
Die Frist für eine strafbefreiende Selbstanzeige endet, sobald die Tat als entdeckt gilt. Dies ist spätestens der Fall, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder eine Betriebsprüfung stattfindet. Wenn das Finanzamt bereits über belastende Unterlagen verfügt, aber noch nicht darauf reagiert hat, kann eine verspätete Selbstanzeige zumindest strafmildernd wirken. Die Geschwindigkeit, mit der die Informationen vom BZSt zu den einzelnen Finanzämtern gelangen, variiert, daher ist schnelles Handeln ratsam.
Sollte das Finanzamt schreiben, sind die Mitteilungen oft unklar formuliert. Anleger werden aufgefordert, ausländische Kapitalerträge für ein bestimmtes Jahr zu erklären, ohne dass das betreffende Land oder Finanzinstitut konkret benannt wird. Diese Schreiben können sich jedoch als gegenstandslos herausstellen, beispielsweise wenn Erträge bereits nachgemeldet wurden oder Missverständnisse vorliegen. Kritisch wird es hingegen, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde. In solchen Fällen kann die Verteidigung komplex sein und ein Versuch, das Verfahren gegen Geldauflagen einzustellen, eine mögliche Strategie darstellen.
