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Steuerregeln zu CFDs verfassungswidrig

Finanzrichter kritisieren doppelte Ungleichbehandlung bei Verlustverrechnung von Termingeschäften

2 Min
Steuerregeln zu CFDs verfassungswidrig

Die obersten Finanzrichter in Deutschland haben die bestehenden Steuerregeln zu CFDs (Contracts for Difference) und anderen Termingeschäften als verfassungswidrig bezeichnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte eine doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen zur Folge habe, die Verluste aus solchen Geschäften erzielen. Diese Einschätzung könnte erhebliche Auswirkungen auf betroffene Anleger haben.

Ein konkreter Fall, der diesen Umstand illustriert, betrifft einen Anleger aus Rheinland-Pfalz. Im Jahr 2021 erzielte dieser durch Termingeschäfte einen Gewinn von etwa 23.000 Euro, sollte jedoch rund 60.000 Euro an Steuern zahlen. Dank des BFH-Beschlusses muss der betroffene Anleger die geforderten Steuern zunächst nicht begleichen. Die Richter haben berechnet, dass Anleger Jahrzehnte benötigen könnten, um ihre Verluste gemäß der aktuellen Gesetzesregelung auszugleichen, was bei hohen Verlusten als unwahrscheinlich gilt.

Der Streit hat seinen Ursprung in einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021, die besagt, dass Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden dürfen, wobei jährlich maximal 20.000 Euro berücksichtigt werden. Zu den Termingeschäften zählen unter anderem Optionen, Futures und CFDs. CFDs sind spekulative Finanzprodukte, mit denen Anleger auf Preisentwicklungen von Aktien, Indizes oder Rohstoffen wetten können, ohne diese zu besitzen. Durch die Verlustverrechnungsbeschränkung ist der Handel mit CFDs signifikant eingebrochen, wie die Zahlen des CFD-Verbands belegen: Das Handelsvolumen sank von 636,9 Milliarden Euro im ersten Quartal 2022 auf 204,3 Milliarden im ersten Quartal 2024.

Der konkrete Fall des Anlegers aus Rheinland-Pfalz zeigt die Folgen der Gesetzesänderung deutlich. Dieser erzielte im Jahr 2021 mit Termingeschäften Gewinne von 250.631 Euro und Verluste von 227.289 Euro, was einen Nettogewinn von 23.342 Euro ergab. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur 20.000 Euro der Verluste, was zu Einkünften von 213.826 Euro und einer Steuerschuld von 59.860 Euro führte – mehr als doppelt so viel wie der Nettogewinn.

Das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz gab dem Anleger im Dezember 2023 recht und äußerte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§20 Abs. 6 Satz 5 EstG). Die BFH-Richter gingen noch weiter und bezeichneten die Regelung als unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1). Sie argumentierten, dass die Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden dürfen, was zu einer doppelten Ungleichbehandlung führe.

Die BFH-Richter verdeutlichten dies mit einem Beispiel: Um einen Verlust von einer Million Euro zu verrechnen, müsste ein Steuerpflichtiger 50 Jahre lang ausreichende Gewinne aus Termingeschäften erzielen. Auch der Streitfall zeigt, dass der betroffene Anleger für die Verrechnung seines Verlustes von 207.289 Euro etwa zehn Jahre benötigen würde.

Tobias Stöhr vom CFD-Verband begrüßte den BFH-Beschluss als Orientierungshilfe für betroffene Anleger. Es sei möglich, dass der BFH das strittige Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlege. Ein entsprechendes Verfahren läuft seit Mai beim BFH (Az.: VIII R 11/24). Jedoch bräuchten betroffene Anleger Geduld, da Entscheidungen zu ähnlichen Fällen aus der Vergangenheit noch ausstehen.

Der CFD-Verband fordert, dass die Politik die Praxis der Verlustverrechnungsbeschränkung beendet. Ob sich jedoch eine politische Mehrheit findet, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorgreift, bleibt fraglich.

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