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Schimmelschäden in der WEG: Wer zahlt am Ende wirklich?

Wenn Fassadenrisse Schimmel verursachen, streiten Eigentümergemeinschaften schnell über die Kostenfrage – mit teils überraschenden Ergebnissen.

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Schimmelschäden in der WEG: Wer zahlt am Ende wirklich?

Schimmel in der eigenen Wohnung ist ärgerlich genug. Noch unangenehmer wird es, wenn man als Wohnungseigentümer am Ende auf den Sanierungskosten sitzen bleibt – obwohl die Ursache eindeutig im Gemeinschaftseigentum liegt. Genau das ist einem Wohnungseigentümer passiert, dessen Fall der WiWo Coach, der exklusive Ratgeber-Service der Wirtschaftswoche für Abonnenten, beleuchtet hat.

Der Sachverhalt ist dabei klar: Risse in der Fassade des Gebäudes führten dazu, dass Feuchtigkeit eindrang und sich in der Wohnung des Eigentümers Schimmel bildete. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) reagierte – allerdings erst nach einiger Zeit – und beschloss die Sanierung der Fassade. Auch der Schimmel in der betroffenen Wohnung wurde beseitigt. Soweit, so gut.

Der Beschluss in Abwesenheit – und seine Folgen

Die böse Überraschung folgte danach: Die Eigentümergemeinschaft hatte in Abwesenheit des betroffenen Eigentümers beschlossen, dass er die Kosten für die Schimmelbeseitigung in seiner Wohnung selbst zu tragen habe. Ein solcher Beschluss ist zwar anfechtbar – doch die Anfechtungsfrist war zum Zeitpunkt, als der Eigentümer davon erfuhr, bereits abgelaufen. Damit ist der Beschluss bestandskräftig geworden.

Für viele Wohnungseigentümer ist das eine wichtige Lektion: Beschlüsse der WEG müssen innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen angefochten werden, sonst werden sie rechtskräftig – unabhängig davon, ob der Betroffene anwesend war oder nicht. Wer Eigentumswohnungen besitzt, sollte daher Einladungen zu Eigentümerversammlungen stets ernst nehmen und im Verhinderungsfall eine Vollmacht erteilen.

Haftet der Hausverwalter für den entstandenen Schaden?

Die entscheidende Folgefrage lautet nun: Kann der Eigentümer vom Hausverwalter Schadensersatz verlangen? Dieser Aspekt steht im Mittelpunkt der rechtlichen Einschätzung. Der Hausverwalter hat gegenüber der Gemeinschaft und den einzelnen Eigentümern bestimmte Pflichten – darunter die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie die rechtzeitige Information aller Eigentümer über relevante Beschlüsse und Versammlungen.

Für Wohnungseigentümer ist dieser Fall ein anschauliches Beispiel dafür, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte und Pflichten innerhalb einer WEG genau zu kennen. Gerade bei Immobilien als Kapitalanlage – einem Thema, das für viele Privatanleger zunehmend relevant ist – können solche rechtlichen Fallstricke erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Wer eine Eigentumswohnung besitzt oder den Kauf einer solchen plant, sollte sich mit den Grundzügen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vertraut machen. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum
  • Die Rechte und Pflichten bei Eigentümerversammlungen
  • Die Fristen zur Anfechtung von WEG-Beschlüssen
  • Die Haftung des Hausverwalters bei Pflichtverletzungen

Immobilien gelten zwar als vergleichsweise stabile Kapitalanlage, doch das Beispiel zeigt: Auch hier lauern rechtliche und finanzielle Risiken, die Eigentümer aktiv im Blick behalten müssen. Wer seine Interessen in der Eigentümergemeinschaft nicht wahrnimmt – sei es durch Abwesenheit oder mangelnde Aufmerksamkeit – riskiert, auf Kosten sitzen zu bleiben, die eigentlich andere tragen müssten.

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