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Fristverlängerung für die Steuererklärung beantragen

Wie man Fristen verlängert und mögliche Konsequenzen vermeidet

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Fristverlängerung für die Steuererklärung beantragen

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 endet am 2. September. Dies gilt für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung selbst einreichen müssen, insbesondere wenn sie Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung über 410 Euro oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhalten haben. Personen, die von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt werden, haben eine Frist bis zum 2. Juni 2025. Bei Versäumnis der Frist drohen Verspätungszuschläge und eventuell Nachzahlungszinsen.

Um diese möglichen Konsequenzen zu vermeiden, können Steuerpflichtige beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Die Beantragung kann entweder digital über das „Elster“-Portal oder formlos per Brief erfolgen. Es ist ratsam, den Antrag einige Tage vor Ablauf der Frist einzureichen, da die Entscheidung über die Verlängerung im Ermessen des Finanzamts liegt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht, und die Entscheidung hängt von der Begründung des Antrags ab.

Der Antrag sollte neben dem Namen und der Adresse des Steuerpflichtigen auch die Steuernummer, Steuer-ID und den neuen Abgabetermin enthalten. Zudem ist eine Begründung erforderlich, warum die Fristverlängerung benötigt wird. Zu den anerkannten Gründen zählen beispielsweise eine längere Krankheit des Steuerpflichtigen oder eines Familienangehörigen, fehlende Unterlagen oder eine längere Abwesenheit wie ein Auslandsaufenthalt oder Umzug.

Üblicherweise werden Fristverlängerungen von bis zu vier Wochen gewährt. In Ausnahmefällen kann auch eine längere Verlängerung möglich sein, was jedoch im Ermessen des jeweiligen Finanzamts liegt. Falls es nicht möglich ist, die vollständigen Unterlagen fristgerecht einzureichen, kann auch eine vorläufige, unvollständige Erklärung abgegeben werden. Weitere Informationen können später nachgereicht werden.

Wenn die Steuererklärung verspätet eingereicht wird, können Verspätungszuschläge von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat, anfallen. Nach dem 30. Juni 2025 können zusätzlich Nachzahlungszinsen in Höhe von 1,8 Prozent pro Jahr fällig werden. Bei fehlender Abgabe der Steuererklärung trotz bestehender Pflicht drohen ernsthafte Konsequenzen wie ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und zusätzliche Zwangsgelder. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist von sieben Jahren für gemeldete Einkünfte oder zehn Jahren für nicht gemeldete Einkünfte kann jedoch keine Steuerfestsetzung mehr erfolgen.

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